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Gebühren für elektronische Aufenthaltstitel (eAT)

Den eAT gibt es seit dem 1. September 2011. Die Kosten für die Herstellung dieser Dokumente sind erheblich höher als für die vorher verwendeten Etiketten, die in den Pass oder Passersatz eingeklebt wurden.

Die neuen Gebühren

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

250 Euro für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 AufenthG),
200 Euro für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG),
135 Euro in den den übrigen Fällen.

Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder mit eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 35 Abs. 1 AufenthG beträgt
55 Euro.

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

100 Euro für eine Geltungsdauer bis zu einem Jahr,
110 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr.

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

65 Euro für einen weiteren Aufenthalt bis zu drei Monaten,
80 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten.

Neuausstellung eines eAT ("Übertrag")

30 Euro für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (das ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie einen neuen Pass erhalten haben).

Erteilung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige

22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres

Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufentaltskarte

22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres

Gebührenbefreiung

Von den genannten Gebühren sind unter anderem befreit
Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen,
Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten sowie
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.

Die Gebührenbefreiung für Familienangehörige von Deutschen ist zum 01.09.2011 weggefallen.

Die Höhe der Gebühren und Grundlagen für Gebührenbefreiungen sind festgelegt in den §§ 44 bis 54 der
Aufenthaltsverordnung
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16. Mai 2012 | 23:01 Uhr

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