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Sicherstellung des Lebensunterhalts

Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.

Nicht zu den öffentlichen Mitteln zählen das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (zum Beispiel Stipendien).

Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gehört auch, dass ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Das ist der Fall, wenn jemand Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei privaten Versicherungen müssen die Leistungen denen der gesetzlichen entsprechen.

Bei der Berechnung, ob der Lebensunterhalt als gesichert angesehen werden kann, werden alle regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Am Ende muss mindestens so viel Geld zur Verfügung stehen, dass keine Ansprüche auf Zahlung öffentlicher Mittel (zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung) bestehen.

Besondere Voraussetzungen

Beim Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.

Bei Aufenthalten zum Studium, zu Sprachkursen oder zum Schulbesuch git der Lebensunterhalt als gesichert, wenn Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs vorhanden sind, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird.
Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bei Aufenthalten zur Forschung gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung.
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Bei Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird zusätzlich vorausgesetzt, dass feste und regelmäßige Einkünfte vorhanden sind.
§ 9c des Aufenthaltsgesetzes)

Nachweise

Damit überprüft werden kann, ob der Lebensunterhalt gesichert ist und diese Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitles erfüllt wird, werden alle Unterlagen oder Nachweise über regelmäßige Einnahmen und Ausgaben oder vorhandenes Vermögen benötigt, zum Beispiel

zu den Einnahmen: Verdienstbescheinigungen (mindestens der letzten drei Monate), Steuerbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltsleistungen, sonstige Verpflichtung Dritter,

zu den Ausgaben: Miete einschließlich aller Nebenkosten, Kreditverpflichtungen oder Unterhaltszahlungen, Krankenversicherung und Altersvorsorge, Steuern und sonstige Abgaben sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.


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10. Februar 2012 | 08:34 Uhr

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