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Einbürgerungsanspruch

2012-03-20T14:45:31+00:00 99001019 Einbürgerungsanspruch (allgemein)

Rechtsgrundlage: § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Wer mindestens seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren unten beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Einbürgerung.

Weitere Möglichkeiten zur Einbürgerung:

Einbürgerungsanspruch für Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher (§ 9 StAG)

Einbürgerung nach Ermessen (§ 8 StAG)

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Sie leben mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet.
  • Sie sind im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis.
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.
  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest).
  • Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung.

Hinweis:
Haben Sie einen Ehegatten oder Lebenspartner, der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt und/oder haben Sie minderjährige Kinder, wenden Sie sich bitte bezüglich einer möglichen Miteinbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mehrstaatigkeit:
Wünschen Sie Informationen über die Voraussetzungen einer Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei Abgabe des vollständig ausgefüllten Einbürgerungsantrags in Original und Kopie vorzulegen:

Allgemeine Unterlagen

  • Informationsblatt zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  • gültiger Pass mit gültigem Aufenthaltstitel
  • ein Passfoto (für alle Personen ab 14 Jahre)
  • eigenhändig geschriebener Lebenslauf (für alle Personen ab 16 Jahre)
  • Nachweis über Deutschkenntnisse
    mindestens "Zertifikat deutsch" (B1) oder gleichwertig (z.B. in Deutschland erworbener Schulabschluss oder in Deutschland erworbener Berufsbildungsabschluss)

    für schulpflichtige Kinder:
    eine aktuelle Schulbescheinigung und vier Versetzungszeugnisse

    für noch nicht schulpflichtige Kinder ab drei Jahre:
    Nachweis über den Kindergartenbesuch. Falls kein Kindergarten besucht wird, ist eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich.

Personenstandsurkunden:
(gegebenenfalls mit Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher)

  • Geburtsurkunde(n)
  • Heiratsurkunde(n)/Lebenspartnerschaftsurkunde(n)
  • Scheidungsurteil(e) mit Rechtskraftvermerk

Reichen Sie bitte (falls vorhanden) Ihr deutsches Familienbuch ein!

Einkommensnachweise:
(gegebenenfalls der Eltern, bei Eheleuten/Lebenspartnern für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner)

  • aktueller Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate und/oder
  • Gewerbeanmeldung, letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung mit Kontennachweis und/oder
  • Rentenbescheid und/oder
  • Nachweise über alle sonstigen Familieneinkünfte (ARGE-Bescheid, Grundsicherungsbescheid, Wohngeldbescheid und so weiter).

Erhalten Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) reichen Sie bitte außerdem ein:

  • einen Nachweis über Grund und Datum der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses
  • und Nachweise über aktuelle Bewerbungsbemühungen

Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen. Das alleinige Sorgerecht ist nachzuweisen (beispielsweise durch ein Gerichtsurteil).

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Abgabe des Einbürgerungsantrags erfolgt nur
nach vorheriger Terminvereinbarung.

Formulare

Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?


Bei dem Antragsformular befindet sich auch ein Merkblatt sowie das "Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung".


Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Allgemeine Informationen erhalten Sie selbstverständlich auch unter der genannten Rufnummer oder anläßlich einer persönlichen Vorsprache während der Sprechzeiten.

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.
Bei Antragsabgabe kann eine realistische Einschätzung erfolgen.

Was ist zu bezahlen?

Die Einbürgerung kostet für Erwachsene 255,00 Euro.
Minderjährige, die alleine eingebürgert werden, zahlen ebenfalls 255,00 Euro.

Für mit einzubürgernde minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51,00 Euro pro Person.

Die Hälfte der Gebühr ist bei Antragsabgabe zu zahlen.

Kartenzahlung
Kartenzahlung

Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache per Karte zu bezahlen. Dazu ist eine EC-Karte und die PIN erforderlich.

Befreiungen

Ja
Befreiungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich.

Ermäßigungen

Ja
Ermäßigungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich.

Kontakt

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Mi 7.30-13.00 Uhr
Do 7.30-18.00 Uhr
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Telefon 0211 89-91, 89-21020
Telefax 0211 89-29309
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