Namensänderung (öffentlich-rechtlich)
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamensänderung/ Familiennamensänderung) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht (Standesamt) oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann.
Voraussetzungen
Allgemeine Grundsätze
Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.
Behörden im Geltungsbereich des genannten Gesetzes dürfen auch den Familien- und Vornamen
- eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
- eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder
- eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz im Inland
ändern.
Im übrigen kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens (Familien- beziehungsweise Vorname) ausländischer Staatsangehöriger nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen.
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Änderung von Familiennamen
Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Änderung von Vornamen
Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Erforderliche Unterlagen
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.Im Hinblick auf die geforderte Unterschriftsbeglaubigung ist die persönliche Vorsprache eines jeden über 14 Jahre alten Antragstellers erforderlich.
- Gesetzliche Vertreter
- Vormund
- Anwaltschaftliche Vertretung
Formulare
Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich
- im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne von 2,50 Euro bis 1022,00 Euro
- bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 2,50 Euro bis 255,00 Euro.
Berechnungsmodus: zur Zeit 57,00 Euro pro Arbeitsstunde zuzüglich eines Zuschlages, der sich nach dem Netto-Einkommen der Antragsteller errechnet.
Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 1/10 bis 1/2 der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.

Kartenzahlung
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit, die Gebühren bei persönlicher Vorsprache per Karte zu bezahlen. Dazu ist eine EC-Karte und die PIN erforderlich.
Befreiungen
JaNur auf Antrag bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.
Ermäßigungen
JaNach Prüfung des Einzelfalles kann lediglich eine Anerkennungsgebühr erhoben werden.
Kontakt
| Öffnungszeiten | Mo-Do 8.00-11.00 Uhr freitags nach Vereinbarung |
| Telefon 0211 | 89-91, 89-93421, 89-93471 |
| Infotelefon 0211 | 89-21020, 89-33421 |
| Telefax 0211 | 89-33421, 89-33471 |
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heike.marschall@duesseldorf.de |
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| Hausanschrift | Willi-Becker-Allee 7
40200 Düsseldorf Parkhäuser |
| Briefpostanschrift | Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Einwohnerwesen
40200 DüsseldorfAbteilung Kommunale Ausländerbehörde |
| Im Überblick | Amt für Einwohnerwesen
Abteilung Kommunale Ausländerbehörde |
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Deutsche
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Staatsangehörig-
keitsausweis
Ausweis über die
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Deutscher
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Beibehaltung der
deutschen Staats-
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