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Staatsangehörigkeitsrecht

Für deutsche Staatsangehörige aus dem In- und Ausland besteht die Möglichkeit der Beantragung eines
Staatsangehörigkeitsausweises. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.


Eine Deutsche oder ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur
Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.


Eine Deutsche bzw. ein Deutscher kann den
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit erklären, wenn eine weitere Staatsangehörigkeiten vorhanden ist.


Der Besitz der Rechtsstellung als Deutscher (Statusdeutscher) ohne deutsche Staatsangehörigkeit erfolgt durch Ausstellung eines
Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher.


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16. Mai 2012 | 23:02 Uhr

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