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Erschließungssicherung und -finanzierung
- Bescheide über die Durchführung von Straßenänderungsarbeiten
- Durchführungsverträge
- Erschließungsverträge
- Finanzierungsverträge
- Gestattungsverträge und -genehmigungen
- Städtebauliche Verträge
Bescheide über die Durchführung von Straßenänderungsarbeiten
Rechtsgrundlage: § 16 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
Ansprechpartner
Wenn ein Straßenabschnitt durch Baumaßnahmen vor einem Anliegergrundstück geändert werden muß (beispielsweise wegen neuer Garagen-, Feuerwehrzufahrt), so hat der Bauherr die straßenbaulichen Änderungskosten (zum Beispiel Bordstein-/Gehwegabsenkung, Setzen von Rampensteinen) zu übernehmen. Die Kosten werden durch einen Bescheid erhoben.
fahren.
Gestattungsverträge und -genehmigungen
(bei Über- und/oder Unterbauung von öffentlichem Straßenraum)
Rechtsgrundlage:
Ratsbeschluss vom 20.3.1980
Ansprechpartner
Für die dauerhafte bauliche unter- oder oberirdische Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenraum durch private Bauvorhaben (beispielsweise durch Tiefgaragen oder Erker) ist eine Regelung über die technischen und finanziellen Belange sowie deren Sicherung erforderlich. Die Stadt schließt hierüber Verträge ab oder erteilt entsprechende Genehmigungen.
Erschließungsverträge
Rechtsgrundlage: § 124 Baugesetzbuch (BauGB)
Ansprechpartner
Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist die Sicherung der Erschließung. Zur Erschließung gehören in einer Straße insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Kanäle, Straßenbeleuchtung, Lärmschutzeinrichtungen. Um die Finanzierung sowie die rechtzeitige Herstellung der Erschließung zu gewährleisten, wird zwischen dem Bauherrn/Investor und der Stadt ein so genannter Erschließungsvertrag abgeschlossen.
Städtebauliche Verträge (im Zuge von Bebauungsplanverfahren)
Rechtsgrundlage: § 11 Baugesetzbuch (BauGB)
Ansprechpartner
Neben der Sicherung der Erschließung können in einem Bebauungsplan-Gebiet weitere, im öffentlichen Interesse liegende Infrastrukturmaßnahmen erforderlich werden (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulerweiterungen, Lichtzeichenanlagen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sozialer Wohnungsbau), die Voraussetzung oder Folge des Bauvorhabens sind. Um auch hier die Finanzierung, die rechtzeitige Herstellung sowie die Nutzung der Erschließungsanlagen und der oben genannten sonstigen Maßnahmen zu gewährleisten, werden städtebauliche Verträge vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes bzw. dem Stand nach § 33 Baugesetzbuch (BauGB) abgeschlossen. In diesem Vertrag verpflichtet sich ein Privater (Investor) dazu, die Kosten der Erschließung zu tragen.
Finanzierungsverträge
Rechtsgrundlage: § 11 Baugesetzbuch (BauGB)
Ansprechpartner
Die als Finanzierungsvertrag bezeichnete Variante eines städtebaulichen Vertrages beinhaltet zwei Elemente; zum einen den Erschließungsvertrag und zum anderen den Folgekostenvertrag. Im Erschließungsvertrag verpflichtet sich der Investor sämtliche Kosten für die Erschließungsmaßnahmen zu tragen und im Folgekostenvertrag verpflichtet sich der Investor zur anteiligen Kostenübernahme der durch seine Bauvorhaben mit verursachten Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Bau/Erweiterung von Schulen, Bau von Kindergärten und Jugendfreizeiteinrichtungen).
Durchführungsverträge (bei Vorhaben- und Erschließungsplan)
Rechtsgrundlage: § 12 Baugesetzbuch (BauGB)
Ansprechpartner
Durchführungsverträge sind konkrete, einzelfallbezogene städtebauliche Verträge. Ein Bauherr / Investor beantragt, ein Gebiet oder ein Grundstück in einer konkret bestimmten Weise zu überplanen und zu bebauen, für das noch kein Planungsrecht existiert. Ist die Stadt mit diesem Bauvorhaben einverstanden, so entsteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VEP), im Zuge dessen dann ein so genannter Durchführungsvertrag abzuschließen ist.

