Stellplatzablösung
Für notwendige Stellplätze, die nicht gebaut werden können oder dürfen, hat der Bauherr einen Ablösebetrag an die Gemeinde zu zahlen. Hierzu wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.
Die Ablösebeträge werden zweckgebunden unter anderem zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen und Fahrradabstellplätze verwendet.
Rechtsgrundlagen:
- § 51 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Stellplatzablösungssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Ablösebetrag für jeden nicht geschaffenen notwendigen oder nicht herzustellenden Einstellplatz beträgt:
12.270,- EUR
6.135,- EUR
10.735,- EUR
5.365,- EUR
7.155,- EUR
3.575,- EUR
Ansprechpartner
Name
Frau Atania
Telefon
0211.89-96627
Telefax
0211.89-29080
Name
Herr Hauser
Telefon
0211.89-94734
Telefax
0211.89-29080
Name
Herr Holzhauser
Telefon
0211.89-96649
Telefax
0211.89-29080
Name
Frau Katt
Telefon
0211.89-96429
Telefax
0211.89-29080
Name
Frau Trinks
Telefon
0211.89-96437
Telefax
0211.89-29080
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