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Straßenbaubeitrag

Bei einer späteren notwendigen Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung der Erschließungsanlagen werden diese gemeindlichen Ausgaben als straßenbauliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) mit den Grundstückseigentümern/Erbbauberechtigten abgerechnet.
Bei der Forderung von Straßenbaubeiträgen, die eine Eigentümergemeinschaft betreffen, haftet eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum erhält der Verwalter der Anlage jedoch zum gleichen Zeitpunkt eine Vorabinformation zur Beitragsforderung.

Hierzu ist erforderlich:
Die Feststellung der Beitragspflicht, Aufwandsermittlung der maßnahmebedingten Kosten (z.B. Erneuerung der Fahrbahn, der Beleuchtung oder Verbesserung durch Anlegung von Parkstreifen, Radwegen), Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die anliegenden Grundstücke, bis hin zur Geltendmachung des Straßenbaubeitrages durch Heranziehungsbescheide.

Rechtsgrundlagen:




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21. Mai 2012 | 05:35 Uhr

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