Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Nachfolgend sind die Merkzeichen kurz erläutert. Einen umfassenden Ratgeber zum Thema Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen hat der Landschaftsverband Rheinland veröffentlicht.

Erhebliche Gehbehinderung

Das Merkzeichen G steht Menschen zu, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wenn also eine ortsübliche Strecke nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zu Fuß zurückgelegt werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne ein Weg von etwa zwei Kilometern, der in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Auch bei inneren Leiden, infolge von Anfällen oder bei Störungen der Orientierungsfähigkeit ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen.

Altersbedingte Einschränkungen des Gehvermögens werden nicht berücksichtigt.

 Das Merkzeichen ist beispielsweise wichtig für:

  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Eigenbeteiligung (Erwerb einer Wertmarke)
     
  • steuerliche Geltendmachung der tatsächlichen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Auto
     
  • Bewilligung eines Mehrbedarfs bei der Sozialhilfe, bei der Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung
     
  • Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern

Außergewöhnliche Gehbehinderung

Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können, erhalten das Merkzeichen aG. Zu diesem Personenkreis gehören zum Beispiel Menschen mit einer Querschnittslähnung, Multiplen Sklerose oder Parkinsonerkrankung.

Das Merkzeichen ist beispielsweise wichtig für:

  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Eigenbeteiligung (Erwerb einer Wertmarke)
     
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
     
  • Befreiung von der Hundesteuer
  • steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Privatfahrten mit dem Auto bis zu 15.000 Kilometer im Jahr
  • Ausnahmen beim Befahren der Umweltzonen
     
  • Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern

Blindheit

Das Merkzeichen BL steht blinden Menschen zu. Als blind gelten Personen, denen das Augenlicht vollständig fehlt oder deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine vergleichbare Einschränkung aufweist.

Das Merkzeichen ist beispielsweise wichtig für:

  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Bezug einer unentgeltlichen Wertmarke

  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

  • steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Privatfahrten mit dem Auto bis zu 15.000 Kilometer im Jahr (anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können gegebenenfalls auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden)

  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitpersonen im öffentlichen Personennahverkehr, außer bei Fahrten in Sonderzügen oder Sonderwagen

  • unentgeltliche Beförderung eines Führhundes auf Strecken der Deutschen Bahn AG

  • Ausnahmen beim Befahren der Umweltzonen

  • Parkerleichterung

  • steuerliche Geltendmachung eines erhöhten Pauschbetrages in Höhe von 3.700 Euro wegen außergewöhnlicher Belastung

  • Befreiung von der Hundesteuer

  • Beantragung von Futtergeld für Blindenführhunde

  • Ermäßigung der Telefongebühren, zum Beispiel bei der Deutschen Telekom

  • Beantragung von Blindengeld

  • Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern

  • Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (es muss zusätzlich das Merkzeichen GL im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein)

Gehörlos

Das Merkzeichen GL wird bei Gehörlosigkeit eingetragen. Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren wird ebenfalls anerkannt, wenn zusätzlich schwere Sprachstörungen vorliegen. Das ist in der Regel gegeben, wenn diese Form der Schwerhörigkeit angeboren oder vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist.

Das Merkzeichen ist beispielsweise wichtig für:

  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Eigenbeteiligung (Erwerb einer Wertmarke)
     
  • Ermäßigung der Telefongebühren, zum Beispiel bei der Deutschen Telekom
     
  • Beantragung von Gehörlosenhilfe
     
  • Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern
     
  • Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (es muss zusätzlich das Merkzeichen BL im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein)

Notwendigkeit ständiger Begleitung

Menschen mit Schwerbehinderung, die öffentliche Verkehrsmittel nur mit fremder Hilfe nutzen können, erhalten das Merkzeichen B. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung liegt stets bei querschnittsgelähmten und blinden Menschen sowie bei Ohnhändern (Verlust beider Hände) vor. Außerdem bei Menschen mit erheblicher Sehbehinderung oder geistiger Behinderung sowie bei Personen, die unter Anfällen leiden. Diesem Personenkreis muss zusätzlich das Merkzeichen G zustehen.

Das Merkzeichen ist beispielsweise wichtig für:

  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr und Fernverkehr, außer bei Fahrten in Sonderzügen oder Sonderwagen
     
  • unentgeltliche Beförderung eines Blindenführhundes auf Strecken der Deutschen Bahn AG
     
  • kostenlose Beförderung der Begleitperson bei Flügen innerhalb Deutschlands bei einigen Fluggesellschaften, wie zum Beispiel Lufthansa
     
  • Befreiung von der Hundesteuer
     
  • steuerliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen der Begleitperson, wenn Mehraufwendungen bei einer Reise durch Fahrten, Unterkunft oder Verpflegung entstanden sind

Hilflosigkeit

Das Merkzeichen H wird eingetragen, wenn aufgrund der Behinderung im Alltag dauerhaft fremde Hilfe benötigt wird, zum Beispiel beim An- und Auskleiden oder beim Essen. Die notwendige Hilfe muss zudem erheblich sein. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die Hilfe nicht ständig notwendig ist, aber jederzeit verfügbar sein muss.

Ein Pflegegrad führt nicht automatisch zur Feststellung von Hilflosigkeit. Ausgenommen hiervon sind die Pflegegrade 4 und 5 (Schwerstpflegebedürftigkeit).

 Das Merkzeichen ist beispielsweise wichtig für:

  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Bezug einer unentgeltlichen Wertmarke
     
  • Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sofern das Fahrzeug auf den behinderten Menschen zugelassen ist und die Fahrten ausschließlich der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person dienen
     
  • Ausnahmen beim Befahren der Umweltzonen
     
  • steuerliche Geltendmachung eines erhöhten Pauschbetrages in Höhe von 3.700 Euro wegen außergewöhnlicher Belastung
     
  • Befreiung von der Hundesteuer
     
  • steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für Privatfahrten mit dem Auto bis zu 15.000 Kilometer im Jahr (anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden)

Ermäßigung von den Rundfunkgebühren

Das Merkzeichen erhalten

  • blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, wenn sie einen Grad der Behinderung von mindestens 60 nur für ihre Sehbehinderung haben,

  • Menschen, die gehörlos oder hörgeschädigt sind und sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend verständigen können, wenn sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nur für die Hörbehinderung haben,

  • Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen des Leidens öffentliche Veranstaltungen nicht besuchen können. Das sind zum Beispiel Menschen mit schweren Bewegungsstörungen, die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln dazu nicht in der Lage sind,

  • Personen mit geistiger oder seelischer Behinderung, die eventuell durch motorische Unruhe oder lautes Sprechen Veranstaltungen stören.

Das Merkzeichen ist beispielsweise wichtig für:

Taubblind

Das Merkzeichen TBl steht Menschen zu, die hochgradig hörbehindert sind und einen Grad der Behinderung von mindestens 70 und zusätzlich eine hochgradige Sehbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 haben.

Das Merkzeichen ist zum Beispiel wichtig für:

  • Befreiung von den Rundfunkgebühren
  • Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telefongesellschaften