Höhe der Beihilfe

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Höhe der Beihilfe

Die Beihilfevorschriften sehen generell eine 100 % Erstattungsgrenze vor, das heißt, die Beihilfe darf zusammen mit den anrechenbaren Leistungen von dritter Seite (zum Beispiel der Krankenversicherung) zu keiner Erstattung führen, die über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus geht. Hierbei bleiben Leistungen aus einer Kranken(haus)tagegeldversicherung bis zu 80 Euro unberücksichtigt. Die Versicherungsleistung muss daher nachgewiesen werden. Bei privat versicherten Beihilfeberechtigten geschieht dies durch eine vorzulegende Quotenbescheinigung, die dem letzten Stand der Versicherung entsprechen muss und bei Vertragsänderungen zu aktualisieren ist.

Von in gesetzlichen Krankenkassen versicherten Personen müssen die Erstattungen der Krankenkasse zu den einzelnen Kostenrechnungen und so weiter vorgelegt werden.

Belastungsgrenze für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen

Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2010 entstehen, ist eine Belastungsgrenze für den Beihilfeberechtigten zu beachten. Das bedeutet, dass bestimmte Selbstbehalte, die im Laufe des Jahres von dem Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu leisten sind, eine Grenze von 1,5 % der Bruttobezüge des Vorjahres nicht überschreiten dürfen.

Folgende Selbstbehalte werden von dieser Regelung erfasst:

  • 40 % der Material- und Laborkosten bei Zahnersatz,
  • Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten,
  • Kostendämpfungspauschale.

Bei den Eigenanteilen für Zahnersatz und den Krankenhausaufenthalten können nur die Beträge bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden, um die die Beihilfeleistung tatsächlich gemindert worden ist. Das bedeutet zum Beispiel:

Von 1000 Euro Laborkosten für einen Zahnersatz können nur 600 Euro als beihilfefähig anerkannt werden.
Die tatsächliche Beihilfe hierzu vermindert sich bei einem Bemessungssatz von 50 % "nur" um 200 Euro (statt 50 % von 1000 Euro = 500 Euro können nur 50 % von 600 Euro = 300 Euro festgesetzt werden), so dass als Betrag für die Belastungsgrenze "nur" diese 200 Euro angerechnet werden können. Die im Laufe des Jahres anfallenden Beträge werden summiert. Sobald die Grenze von 1,5 % der Bruttobezüge des Vorjahres erreicht wird, entfällt für den Rest des Jahres der Abzug der vorgenannten Eigenbehalte.

Bei der Ermittlung der Bezüge sind die Bruttojahresdienstbezüge beziehungsweise -versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen des Beihilfeberechtigten zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres. Unberücksichtigt bleiben:

  • variable Bezügebestandteile,
  • kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag,
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten,
  • Einkünfte der berücksichtigungsfähigen Person.

Kostendämpfungspauschale

Die verbleibende Beihilfe ist je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, um eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale zu kürzen.

Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Der Beihilfeantrag gilt dann als gestellt, wenn er bei der Behörde eingegangen ist.

Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Abzug einer Kostendämpfungspauschale.

Höhe der Kostendämpfungspauschale

Personen bis zur Besoldungsgruppe A6 einschließlich und Beamte auf Widerruf in Vorbereitungsdienst zahlen keine Kostendämpfungspauschale.

Stufe Besoldungs- / Vergütungsgruppe Betrag / Jahr
1 A 7 - A 11 150 Euro
2 A12 - A15, B1, C1, C2,
H1 bis H3, R1 W1, W2
300 Euro
3 A16, B2, B3, C3, H4, H5,
R2, R3, W3
450 Euro
4 B 4 - B 7, C4,
R4 bis R7
600 Euro
5 Höhere Besoldungsgruppen 750 Euro


Bei Teilzeitbeschäftigten, auch wenn diese sich im Erziehungsurlaub oder in einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen befinden, ist die Kostendämpfungspauschale in Abzug zu bringen. Hier werden die genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

Die Kostendämpfungspauschale ermäßigt sich um 60 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.

Die Kostendämpfungspauschale ist auf volle 5 Euro abzurunden

Für Versorgungsempfänger/innen ist der jeweilige Ruhegehaltsatz für die Berechnung maßgebend.