Abrechnungsverfahren

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Abrechnungsverfahren

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Rechnungen / Belege

Dem Antrag sind immer nur vollständige und gut lesbare Kopien beizufügen.

Die Belege müssen nachprüfbar sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsaussteller,
  • Rechnungsdatum und -betrag,
  • behandelte Person
  • bei Arztrechnungen die erbrachten Leistungen, spezifiziert nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und das Datum der Erbringung der Leistung,
  • bei physikalisch-medizinischen Leistungen die Behandlungsdaten.
  • Bitte beachten Sie auch die Hinweise für Rezepte.

Hinweise für Rezepte

Bitte reichen Sie die Rezepte immer nur als gut lesbare Kopien in Orginalgröße (A6) ein. Achten Sie beim Kopieren auch auf die Rückseite der Rezepte.

§ 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt, welche Angaben ein Rezept enthalten muss:

  • Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person
  • Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
  • Darreichungsform und abzugebende Menge oder Normpackungsgröße
  • die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person

Helfen Sie die Arbeitsabläufe zu beschleunigen.

Der Deutsche Bundestag hat ab dem 1.1.2011 geltende das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) beschlossen. Hier ist insbesondere die Einbeziehung der Privaten Krankenversicherung und Beihilfefestsetzungsstellen in die Arzneimittelrabatte der Gesetztlichen Krankenversicherung von Bedeutung.
Um die Rabatte in Anspruch nehmen zu können, benötigen wir auf allen Verordnungen (Rezepten) die Apothekenbetriebsnummer Ihrer Apotheke sowie die Pharmazentralnummern (PZN) der bezogenen Medikamente.
Nur so können wir eine schnelle, unbürokratische Abrechnung der Leistungen gewährleisten.

Fristen und Verjährung

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen erlischt ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung bezeihungsweise ein Jahr nach dem Kaufdatum eines Medikaments.
Bei den Pauschalbeihilfen in Geburts- und Pflegefällen (Pflegegeld) beginnt die Jahresfrist an nachstehenden Tagen:

  • mit dem Tage der Geburt (bei Kindern unter 2 Jahren mit der Annahme als Kind beziehungsweise der Aufnahme in den Haushalt mit Ziel der Annahme)
  • mit dem 1. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde.

Maßgebend ist der Antragseingang bei der Behörde (Eingangstempel).

Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen, kann eine Beihilfe nur noch im Ausnahmefall gewährt werden, und zwar dann, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Dies ist der Fall, wenn die/der Beihilfeberechtigte wegen einer schweren Erkrankung während der Zeit des Fristablaufs nicht in der Lage war, einen Antrag einzureichen. Ist eine stationäre Behandlung im Zeitpunkt des Fristablaufs für einen Beihilfeberechtigten vorhersehbar, muss es ihr/ihm regelmäßig zugemutet werden, einen Beihilfeantrag noch vorher zu stellen.
Eine verspätete Geltendmachung des Anspruchs infolge Unkenntnis der hierüber bestehenden Vorschriften, Verlegung der Belege und so weiter hat die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller zu vertreten. Das gleiche gilt bei einer erheblichen Belastung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers mit dienstlichen Aufgaben.

Beihilfenummer - Ermittlung

Falls Sie Ihre Beihilfenummer für den Antrag auf Auszahlung einer Beihilfe nicht kennen, können Sie diese hier anfordern.
Dadurch kann die Zentale Scannstelle Detmold Ihren Antrag schneller zuordnen.

Für eine kurzfristige Übermittlung Ihrer Beihilfenummer ist es von Vorteil, wenn sie eine E-Mail zur Verfügung stellen. Sie wird auch nur für diesen Zweck verwendet und nicht gespeichert. Ansonsten werden Ihnen die Angaben auf dem Postweg übermittelt.

Bitte beachten Sie: Alle mit dem Symbol * gekennzeichneten Felder sind Pflichtangaben. Bitte füllen Sie diese Felder unbedingt aus.