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Informationen zur Vergnügungssteuer - Tanzveranstaltung

2012-02-13T15:43:12+00:00 TMP_00000 Informationen zur Vergnügungssteuer - Tanzveranstaltung

Tanzveranstaltungen gewerblicher Art unterliegen nach § 1 Nummer 5 der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 17.11.2005, zuletzt geändert durch die Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.12.2011, der Vergnügungssteuer.

Unter Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sind Tanzvergnügungen zu verstehen, die von dem Veranstalter aus Gründen des Gelderwerbs veranstaltet werden, an denen sich alle Anwesenden beteiligen oder beteiligen können.
Danach gehören zu den steuerpflichtigen Tanzveranstaltungen auch alle Tanzvergnügungen, die von Wirten veranstaltet werden.
Für die Beurteilung, ob es sich um eine gewerbliche Tanzveranstaltung handelt, ist die Erhebung eines Eintritts- oder Tanzgeldes unerheblich.

Die Vergnügungssteuer bemisst sich nach § 6 der Vergnügungssteuersatzung für Veranstaltungen im Sinne des § 1 Nummer 5 - Tanzveranstaltungen - auf 20 v.H. des Entgeltes.
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

Wird kein Entgelt erhoben, bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der Größe des benutzten Raumes. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt, der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.H..
Endet die Veranstaltung erst am auf den Tag ihres Beginns folgenden Tag zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

Hinweis:

Nach § 8 Absatz 1 Vergnügungssteuersatzung sind Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Düsseldorf - Steueramt - anzumelden.
Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.
Nach § 8 Absatz 2 Vergnügungssteuersatzung ist das Steueramt berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte vor Durchführung der Veranstaltungen mit dem Steueramt in Verbindung.

Voraussetzungen

Tanzveranstaltungen gewerblicher Art

Erforderliche Unterlagen

Keine

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Formulare

Es sind keine Formulare abrufbar.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

Entfällt

Was ist zu bezahlen?

Kostenfrei

Kontakt

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Telefon 0211 89-28647, 89-28685, 89-28698
Telefax 0211 89-29066
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Steueramt
Abteilung Grund-, Hunde- und Vergnügungssteuer
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21. Mai 2012 | 05:51 Uhr

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