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Angleichung ausländischer Namensformen an die deutsche Form

2011-08-12T09:52:57+00:00 TMP_00000 Angleichung ausländischer Namensformen an die deutsche Form

Personen, deren Name duch Aufenthaltserwerb oder Einbürgerung nunmehr deutschem Recht unterliegt, können eine Erklärung dahingehend abgeben, dass sie in Zukunft einen Namen führen, der dem deutschen Recht entspricht.
Zu den Möglichkeiten der Erklärung zählen zum Beispiel der Wegfall von Vatersnamen, die Bildung von Vor- und Familiennamen oder einfach nur die Änderung der Schreibweisen.

Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden.

Die Erklärung ist unwiderruflich.

Voraussetzungen

  • Person hat Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben
  • Namensführung richtet sich fortan nach deutschem Recht
  • Statutenwechsel ist eingetreten, z.B. durch Einbürgerung
  • Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit verhindert das Erklärungsrecht nicht
  • ab 2009 nur bei Wohnsitz in Düsseldorf

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Einbürgerungsurkunde
  • ausländischer Reisepass und Aufenthaltstitel
  • Übersetzungen ausländischer Urkunden

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die oben genannten Unterlagen, die in der Regel benötigten Nachweise darstellen.
Aufgrund der verschiedenen, in der Individualität der Erklärenden liegenden Voraussetzungen, kann hier keine für jeden Fall abschliessende Aufzählung aller Nachweise gemacht werden.

Das Mitbringen alter Urkunden oder des Stammbuches kann Bearbeitungszeiten verkürzen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

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Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

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Entfällt

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Diese Leistung ist gebührenfrei.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

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Telefon 0211 89-91, 89-94900, 89-94911
Telefax 0211 89-34900, 89-34911
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9. Februar 2012 | 16:50 Uhr

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