Bescheinigung über das Nichterlöschen eines Aufenthaltstitels
Ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer
- aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder
- ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen tritt diese Rechtsfolge aber nicht ein.
Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis,
- halten sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf
(Ausnahmen gibt es für Ehepartnerinnen und Ehepartner), - der Lebensunterhalt ist gesichert,
(nicht erforderlich, wenn eheliche Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft mit Deutscher oder Deutschem besteht), - ein Ausweisungsgrund
nach § 54 Nr. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes oder
§ 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 des Aufenthaltsgesetzes
liegt nicht vor.
Sonderregelungen
Wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann dennoch auf Antrag bescheinigt werden, dass ein Aufenthaltstitel nicht erlischt. Hierzu müssen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag an Ihre Ausländerbehörde richten. Geben Sie möglichst ausführlich an, weshalb Sie längerfristig im Ausland bleiben müssen oder möchten.
Ein Aufenthaltstitel erlischt auch nicht, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt.
Erforderliche Unterlagen
- gesicherten Lebensunterhalt:
aktuelle Belege zu allen regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, zum Beispiel Einkommens- oder Rentenbescheid, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kontoauszüge - ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- abgeleisteten Wehrdienst
weitere Infos
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Kontakt
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