Abmeldung eines Wohnsitzes
Die Verpflichtung zur Erfüllung der Abmeldepflicht entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Auszugs aus einer Wohnung.
Damit ist die Abmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich beziehungsweise erforderlich. Die Abmeldung muss dem Einwohnermeldeamt innerhalb einer Woche nach Einzug angezeigt werden.
Eine Abmeldepflicht besteht jedoch nur bei Personen die
- ins Ausland verziehen oder
- ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
In diesen Fällen erhalten Meldepflichtige eine Abmeldebstätigung
Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird.
Voraussetzungen
Auszug aus einer gemeldeten WohnungErforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)
- ausgefüllter und von einem Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Ein ausgefüllter und von einem Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck ist vorzulegen.
Formulare
Fax-Abruf - Fax on Demand (FOD)0211.89-30257
Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Bei persönlicher Vorsprache: sofort
Bei schriftlicher Abmeldung: etwa 10 Arbeitstage
Bei schriftlicher Abmeldung: etwa 10 Arbeitstage
Was ist zu bezahlen?
gebührenfrei
Befreiungen
NeinErmäßigungen
NeinWeiterführende Informationen
Kontakt
| Telefon 0211 | 89-91 |
| Telefax 0211 | 89-29035 |
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einwohnermeldeamt@duesseldorf.de |
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| Briefpostanschrift | Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Einwohnerwesen
40200 DüsseldorfAbteilung Einwohnerangelegenheiten |
| Im Überblick | Amt für Einwohnerwesen
Abteilung Einwohnerangelegenheiten |


