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Steuerbescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz

2011-04-05T10:21:13+00:00 TMP_00000 Steuerbescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz
Eigentümer von Baudenkmälern oder von Objekten in Denkmalbereichen können Aufwändungen für die Renovierung oder Instandsetzung ihrer Bauten steuerlich geltend machen.

Voraussetzungen

Vor Durchführung der Maßnahme muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein.

Erforderliche Unterlagen

Es muss ein Antrag gestellt werden, dem Originalrechnungen und Zahlungsbelege beigefügt sind. Bei größeren Maßnahmen sind diese nach Gewerken zu ordnen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Formulare

Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?



Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Prüfungsaufwand abhängig. Mit acht Wochen muss gerechnet werden.

Was ist zu bezahlen?

Die Gebühr ist abhängig von der bescheinigten denkmalbedingten Aufwändung.

Bis 5.000 Euro ist die Bescheinigung gebührenfrei.

Über 5.000 Euro fallen Gebühren in folgender Höhe an:

  • bis 250.000 Euro:
    1,0 Prozent des bescheinigten Betrages (einschließlich der ersten 5.000 Euro)
  • über 250.000 Euro bis 500.000 Euro:
    2.500 Euro plus 0,5 Prozent des Betrages, der 250.000 Euro überschreitet
  • über 500.000 Euro:
    3.750 Euro plus 0,25 Prozent des Betrages, der 500.000 Euro überschreitet.

Die maximale Gebühr beträgt 25.000 Euro.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Weiterführende Informationen

Kontakt

Öffnungszeiten Di, Do 9.00-13.00 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon 0211 89-91
E-Mail denkmalschutz@duesseldorf.de
Hausanschrift Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf
Parkhäuser
Briefpostanschrift Landeshauptstadt Düsseldorf
Bauaufsichtsamt
Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege
63
40200 Düsseldorf
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21. Mai 2012 | 06:20 Uhr

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