Steuerbescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz
Eigentümer von Baudenkmälern oder von Objekten in Denkmalbereichen können Aufwändungen für die Renovierung oder Instandsetzung ihrer Bauten steuerlich geltend machen.
Voraussetzungen
Vor Durchführung der Maßnahme muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein.Erforderliche Unterlagen
Es muss ein Antrag gestellt werden, dem Originalrechnungen und Zahlungsbelege beigefügt sind. Bei größeren Maßnahmen sind diese nach Gewerken zu ordnen.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Formulare
Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Der Bearbeitungszeitraum ist vom Prüfungsaufwand abhängig. Mit acht Wochen muss gerechnet werden.
Was ist zu bezahlen?
Die Gebühr ist abhängig von der bescheinigten denkmalbedingten Aufwändung.
Bis 5.000 Euro ist die Bescheinigung gebührenfrei.
Über 5.000 Euro fallen Gebühren in folgender Höhe an:
- bis 250.000 Euro:
1,0 Prozent des bescheinigten Betrages (einschließlich der ersten 5.000 Euro) - über 250.000 Euro bis 500.000 Euro:
2.500 Euro plus 0,5 Prozent des Betrages, der 250.000 Euro überschreitet - über 500.000 Euro:
3.750 Euro plus 0,25 Prozent des Betrages, der 500.000 Euro überschreitet.
Die maximale Gebühr beträgt 25.000 Euro.
Befreiungen
NeinErmäßigungen
NeinWeiterführende Informationen
Kontakt
| Öffnungszeiten | Di, Do 9.00-13.00 Uhr und nach Vereinbarung |
| Telefon 0211 | 89-91 |
|
denkmalschutz@duesseldorf.de |
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| Hausanschrift | Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf Parkhäuser |
| Briefpostanschrift | Landeshauptstadt Düsseldorf
Bauaufsichtsamt
40200 DüsseldorfInstitut für Denkmalschutz und Denkmalpflege |
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