Heckenrodung
Aus Gründen des Vogelschutzes ist es nach § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Dies gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachases der Pflanzen.
Außerdem stehen die Nist- und Brutstätten der besonders geschützten Arten unter dem Schutz des § 42 Bundesnaturschutzgesetz. Alle heimischen Vögel zählen zu diesen besonders geschützten Arten. Beide Regelungen haben den Sinn und Zweck, den heimischen Vögeln, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestörte Nistmöglichkeiten zu erhalten.
Ferner ist es verboten, Bäume mit Horsten zu fällen oder zu besteigen.
Voraussetzungen
Falls aus akuten Gründen der Verkehrssicherung, die gesetzliche Regelung nicht eingehalten werden kann, kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahmeregelung zugelassen werden.Erforderliche Unterlagen
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Die beauftragte Person benötigt den formlosen Antrag und eine Vollmacht des Antragstellers
Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Es wird ein formloser schriftlicher Antrag mit Begründung benötigt, der per E-Mail, Fax oder Post versand werden kann.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Befreiungen
NeinErmäßigungen
NeinKontakt
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