FAQ'S zum Informationsfreiheitsgesetz NRW
Stand 16.09.2002
Welche Ziele verfolgt das Gesetz?
Wer kann einen Antrag stellen?
Welche Informationen können erbeten werden?
Sind personenbezogene Daten und anderer Belange weiterhin geschützt?
Gelten andere Rechte zur Informationsfreiheit weiter?
Wo kann ich einen Informationszugang beantragen?
Wie kann ich einen Informationszugang beantragen?
Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?
Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?
Antworten
Welche Ziele verfolgt das Gesetz?
Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt Bürgerinnen und Bürgern einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen, die bei öffentlichen Verwaltungen vorhanden sind.
Es soll insbesondere
- das Bürgerrecht auf informelle Selbstbestimmung fördern,
- das Recht auf Informationszugang voraussetzungslos gewähren und
- Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle staatlichen Handelns gewährleisten.
Neu ist, dass nun nicht mehr nur Verfahrensbeteiligte oder -betroffene Informationen aus behördlichen Akten verlangen dürfen, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen können, sondern jedermann, den Akteninhalte interessieren.
Das heißt wiederum nicht, dass personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen oder besondere öffentliche Belange uneingeschränkt offengelegt werden dürfen.
Hier regelt das IFG NRW Ausnahmetatbestände (§§ 6 - 9 IFG NRW) . Ggf. muss die Behörde die betroffenen Personen um deren Einwilligung bitten (vgl. § 10 IFG NRW).
Wer kann einen Antrag stellen?
Auskunftsberechtigt sind natürliche Personen (§ 4 IFG NRW). Jeder (voll geschäftsfähige) Mensch hat demnach grundsätzlich freien Zugang zu Informationen bei allen öffentlichen Stellen.
Personen, die Organe juristischer Personen sind, können Anträge nur stellen, soweit sie erkennbar für sich persönlich handeln. Andernfalls (insbes. bei entsprechender Firmierung) handelt durch sie die juristische Person selbst mit der Folge, dass der Antrag abzulehnen ist.
Das IFG NRW gewährt den freien Informationszugang jedermann, ohne dass die antragstellende Person begründen muss, für welchen Zweck die Informationen benötigt werden.
Welche Informationen können erbeten werden?
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle im dienstlichen Zusammenhang erlangten Informationen, die in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform sowie auf sonstigen Informationsträgern vorliegen.
Zu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, die in der Behörde auch tatsächlich vorliegen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob eine Behörde bestimmte Informationen haben müsste.
Ebenso können Informationen nicht oder nicht in einer bestimmten Form verlangt werden, wenn dies für die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
Sind personenbezogene Daten und andere Belange weiterhin geschützt?
Natürlich sind nicht ausnahmslos alle Daten freigegeben. Das Amtsgeheimnis oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gelten durch das IFG NRW jedoch nur noch bedingt. Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen sowie besondere öffentliche Belange dürfen weiterhin nicht uneingeschränkt offen gelegt werden. Hier regelt das IFG NRW Ausnahmetatbestände (§§ 6 - 9 IFG NRW). Möglicherweise müssen jedoch individuelle Schutzbedürfnisse gegenüber einem Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten. Ggf. muss die Behörde betroffene Personen um ihre Einwilligung bitten oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (vgl. §§ 9 - 10 IFG NRW).
Zum Schutz personenbezogener Daten wurden an der Schnittstelle zum Datenschutzrecht eigenständige Voraussetzungen geschaffen.
Gelten andere bestehende Rechte zur Informationsfreiheit weiter?
Sofern eine spezielle Vorschrift (z.B. Umweltinformationsgesetz - UIG) und das IFG NRW den gleichen Sachverhalt und Adressatenkreis regeln und die gleiche Zielsetzung verfolgen, tritt das IFG NRW zurück. Möglich ist jedoch, dass das IFG NRW die andere Vorschriften ergänzt.
Wo kann ich einen Informationszugang beantragen?
Das IFG NRW gilt für alle (Exekutiv-)Behörden des Landes NRW und für alle Kommunalbehörden in NRW.
Ähnliche Gesetze gibt es auch in Brandenburg, Berlin und Schleswig-Holstein. Ein entsprechendes Bundesgesetz ist bislang nicht verabschiedet. Allerdings gibt bereits seit 1994 es ein spezielles Bundes-Umweltinformationsgesetz.
Anträge können bei der Dienststelle gestellt werden, welche die gewünschten Informationen verwaltet; sie werden ggf. an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Auch Universitäten und Schulen sind öffentliche Stellen. Die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch Dritte wird hingegen vom neuen Gesetz nicht zugelassen. In Schulangelegenheiten ist Ansprechpartner nicht die Schule, sondern in inneren Schulangelegenheiten die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten der Schulträger.
Wie kann ich einen Informationszugang beantragen?
Das Verfahren ist in § 5 IFG NRW geregelt. Ein Antrag kann formlos, also mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Die Form der Informationsgewährung (zum Beispiel mündliche Auskunft,
Einsichtnahme in Akten, Kopie) bestimmt grundsätzlich die Antragstellerin / der
Antragsteller.
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, also klar erkennen lassen, welche konkreten Informationen gewünscht werden.
Außerdem sind in § 12 IFG NRW Pflichtveröffentlichungen vorgesehen. Alle Behörden müssen demnach Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne allgemein, soweit möglich in elektronischer Form, zugänglich machen. Das gilt allerdings nur, soweit sie in der Behörde tatsächlich bzw. in geeigneter Form vorhanden sind.
Für den Bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf finden Sie umfangreiche Informationen unter diesem Aspekt auf den Seiten des Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf. Er beantwortet auch grundsätzliche, rechtliche und organisatorische Fragen zu diesem Thema.
Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?
Im Bereich der Landeshauptstadt Düsseldorf werden für Informationsersuchen nach dem IFG NRW Gebühren und Auslagen nach der
Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
sowie dem
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
erhoben.
Was tun, wenn ein Antrag angelehnt wird?
Informationen sollen durch die Behörde grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Muß die Einwilligung Betroffener eingeholt werden, können sich naturgemäß Verzögerungen ergeben.
Ablehnungsgründe sind in den §§ 6 - 10 IFG NRW geregelt. Ein Antrag muss abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mißbräuchlich verwendet werden soll. Gleiches gilt, soweit Personal- und Grundstücksangelegenheiten betroffen sind oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden.
Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der antragstellenden Person bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder sie sich die Informationen in zumutbarer Weise
aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Eine Ablehnung ist schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei einer mündlichen Antragstellung ist die schriftliche Ablehnung nur auf ausdrücklichen Wunsch erforderlich.
Im Falle einer Ablehnung ist der Informationssuchende darauf hinzuweisen, dass sich die antragstellende Person an die
Landesbeauftragte für das Recht auf Information und Datenschutz Nordrhein-Westfalen wenden kann.
Daneben besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung mit Widerspruch und Klage vorzugehen.
Die Ablehnung eines Antrags ist gebührenfrei.

