Der behördliche Datenschutzbeauftragte
Der behördliche Datenschutzbeauftragte (DSB) hat die Funktion einer verwaltungsinternen Kontrollinstanz. In Nordrhein-Westfalen wird seine Tätigkeit durch § 32a DSG NRW umrissen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes in seinem Zuständigkeitsbereich beachtet werden können. Zu seinen Aufgaben gehören z. B. folgende Punkte:
- Beratung der Verwaltungsspitze in Grundsatzfragen zum Datenschutz; Beratung und Unterstützung der Fachbereiche einschließlich der Personalvertretung in allen Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit,
- Unmittelbare Ansprechperson aller Beschäftigten der öffentlichen Stelle in Angelegenheiten des Arbeitnehmerdatenschutzes, ggfs. der politischen Vertretung sowie aller Bürgerinnen und Bürger in Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit,
- Mitwirkung in Projekten mit datenschutzrelevanten Komponenten, insbesondere bei der Erarbeitung von Satzungen, Dienstvereinbarungen, Geschäftsordnungen, Richtlinien und Rundschreiben,
Außerdem ist er Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger für Fragen im Zusammenhang mit dem Ungang mit ihren persönlichen Daten in der Behörde. Er wird jedoch nicht als Interessenvertreter tätig, wie etwa ein Rechtsanwalt.
Außerdem begleitet der DSB auch die Erfüllung dezentraler Datenschutzaufgaben. In einem System dezentraler Verantwortlichkeit übertragen die Leitungen der Fachbereiche in ihrer Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für den Datenschutz mindestens einer Person die Aufgabe, die Vorgaben des Datenschutzes vor Ort umzusetzen und die dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu veranlassen. Stellt der DSB dabei Verstöße gegen Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit fest, kann er diese beanstanden und den betroffenen Fachbereich zu einer Stellungnahme auffordern; mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden.
Weiterführende Literatur zu diesem Thema:
- Riegel, Datenschutzbeauftragte als Essentiale des informationellen Selbstbestimmungsrechts, in: Bayerische Verwaltungsblätter 1998, S. 523.
- Orientierungshilfe "Behördlicher Datenschutzbeauftragter" des Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, Stand 05/01.
- BfD-Info 4: Der behördliche Datenschutzbeauftragte, 4. Aufl., Jan. 2004.
- Broschüre "Datenschutz in der Verwaltung - behördlicher Datenschutzbeauftragter" der Bezirksregierung Köln, Okt. 2000

