Outsourcing von Verwaltungsaufgaben
Outsourcing (Outside Resources Using; vgl. etwa Tinnefeld/ Ehmann, a.a.O., Seite 243.) ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen externer Anbieter. Die Verwaltung selbst bedient sich, veranlaßt durch wachsende Sparzwänge und das Bemühen um Effektivierung der Verwaltungsarbeit, dieses Konzepts in zunehmenden Maße. Dies gilt insbesondere für den Bereich der fiskalischen Hilfsgeschäfte und Hilfestellungen bei der Informationsverarbeitung, da hoheitliche Tätigkeiten wegen Artikel 33 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht durch Private erbracht werden dürfen. Daher wird die Grenze einer zulässigen Auftragsdatenverarbeitung überschritten, sobald ein ganzer Funktionsbereich übertragen wird.
Beinhaltet die ausgelagerte Tätigkeit auch den Umgang mit personenbezogenen Daten, so ist die Vergabe lediglich unter den Voraussetzungen der sogenannten Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des DSG NRW zulässig. Die auftraggebende Stelle bleibt also trotz der Tätigkeitsübertragung für die Einhaltung der in § 5 DSG NRW genannten Rechte verantwortlich. Die Behörde hat insbesondere zu bestimmen, in welchem Umfang der beauftragten Stelle Daten für die Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, wobei nur die für eine Verarbeitung zwingend erforderlichen Daten übermittelt werden dürfen. Außerdem muß sie sich - in der Regel durch eine entsprechende Vertragsgestaltung - weitgehende Kontroll-, Eingriffs- und auch Kündigungsrechte vorbehalten, um Mißstände jederzeit abstellen zu können. Leitmotiv muß immer sein, dass kein Mißbrauch der Daten, insbesondere eine zweckfremde Nutzung stattfinden kann.
Weiterführende Literatur zu diesem Thema:
- Büllesbach/Rieß, Outsourcing in der öffentlichen Verwaltung, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, Seite 444.
- Zundel, Outsourcing in der öffentlichen Verwaltung, Computerrecht 1996, Seite 763.
- Orientierungshilfe "Datenverarbeitung im Auftrag" der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, Stand: 09/04.

