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Datenerhebung durch Umfragen

Moderne Verwaltungsarbeit erhebt den Anspruch, den Bedürfnisse der Bürger wie der Verwaltungsangehörigen möglichst optimal gerecht zu werden. Wertvolle Erkenntnisse liefern hier Umfragen, die bei Bürgern als Kunden der Verwaltung oder verwaltungsintern auch dem Beschäftigten mit Hilfe von Fragebögen durchgeführt werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt es dabei zu verhindern, dass von den Antworten auf die/den Befragte(n) geschlossen werden kann, soweit nicht die Umstände der Befragung einen Personenbezug ohnehin von vornherein ausschließen (zum Beispiel bei manchen Passantenbefragungen).

In Ermangelung einer Rechtsgrundlage werden solche Befragungen grundsätzlich auf freiwilliger Basis durchgeführt (§ 12 Abs. 2, Satz 3, Alt. 2 DSG NRW). Vertraulichkeit und Anonymität (§ 3 Abs. 7 DSG NRW) sind sicherzustellen. Bei der Erstellung und Auswertung der Fragebögen stehen dabei insbesondere formale Angaben wie Kennzahlen oder Auswahl der Befragten aber auch die Gestaltung des Inhalts auf dem Prüfstand.

Die Fragebögen sind nach Auswertung unverzüglich zu vernichten; hierüber ebenso wie über den Zweck der Befragung und das Auswertungsverfahren sind die zu Befragenden aufzuklären.


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21. Mai 2012 | 07:32 Uhr

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