Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien
Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann an die Stelle des Originals treten.
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen.
Voraussetzungen
Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzessammlung des Innenministerium NRW ).
Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
- Für Rentenzwecke kann ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).
- Führerscheine, Nationalpässe, Reisepässe und Personalausweise
Hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten. - Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
- Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schliesst die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der so genannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt. Hinweise zur Apostille durch die Bezirksregierung Düsseldorf
Erforderliche Unterlagen
Für die Anbringung des Beglaubigungsstempels, der eine erhebliche Größe hat, wird Platz auf der leeren Rückseite der Kopie/Abschrift benötigt.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Befreiungen
JaGebührenfrei sind Beglaubigungen wenn und soweit eine Erhebung der Gebühr, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen, unbillig wäre.
Die gebührenfreie Beglaubigung erfolgt bei Vorlage eines gültigen Düsselpasses, bei Vorlage eines gültigen Hartz IV Bescheides oder bei Vorlage eines gültigen Bescheides über den Bezug von Leistungen der Grundsicherung.
Ablichtungen und Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Schriftstücken sowie deren Beglaubigung sind gebührenfrei, sofern die Beglaubigung durch diejenige Schule erfolgt, die das Zeugnis oder sonstige Schriftstück ausgestellt hat.
Ermäßigungen
NeinWeiterführende Informationen
Kontakt
| Telefon 0211 | 89-91 |
| Telefax 0211 | 89-29035 |
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