Allgemeine Informationen zur Meldepflicht

Allgemeine Informationen zur Meldepflicht

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).

Bestehen im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, ist eine davon als Hauptwohnsitz zu bestimmen (§§ 21,22 BMG). Regelmäßig ist der Hauptwohnsitz an dem Wohnort, in dem sich der Meldepflichtige vorwiegend aufhält oder die Familie vorwiegend wohnt. Hat sich der Ort des vorwiegenden Aufenthaltes verändert, sind die Meldeverhältnisse entsprechend fortzuschreiben.

Die Anmeldung von Neugeborenen erfolgt durch Geburtsmitteilung des Standesamtes an das zuständige Einwohnermeldeamt. Die Anmeldung erfolgt in diesen Fällen regelmäßig für die Anschrift der Mutter.

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).

Zum Nachweis über die erfolgte An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes stellt die Meldebehörde eine kostenfreie Meldebestätigung aus.

Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden (§ 54 BMG).

 

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