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Widerspruchs- und Einwilligungsrechte in Meldeangelegenheiten

2011-07-11T12:37:50+00:00 99000432113700,99000432113701 Widerspruchs- und Einwilligungsrechte in Meldeangelegenheiten

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Meldegesetzes Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe - mit Ausnahme der Datenweitergabe an Behörden - und Einwilligungsrechte zur Datenweitergabe.

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister aus denen sie nach dem Meldegesetz Auskünfte erteilen dürfen. Auskünfte dürfen aber an bestimmte Adressaten nicht erteilt werden, wenn entweder vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht oder eine Einwilligung nicht erteilt wurde.

Widerspruchsrechte bestehen gegen
  • die Weitergabe von Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, insbesondere Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen
  • die Weitergabe von Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
  • die Weitergabe von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn jemand als Famlienangehöriger (Ehegatte, minderjähriges Kind und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehört.
    Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.
  • die Weiterleitung von Daten auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersehdung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (§ 18 Absatz 7 Melderechtsrahmengesetz)
  • die Erteilung von Melderegisterauskünften an Private über das Internet.

Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde
  • Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen erteilen.
  • Daten an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern übermitteln.

Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriflich mit Hilfe eines Formulars bei der Meldebehörde erfolgen.

Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf oder das Amt für Einwohnerwesen.

Voraussetzungen

keine

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Der Widerspruch beziehungsweise die Einwilligung können auch formlos oder mit Hilfe des Formulars schriftlich erfolgen.

Formulare

Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?



Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

Bei persönlicher Vorsprache sofort, bei schriftlichem Antrag 5 Arbeitstage.

Was ist zu bezahlen?

Gebührenfrei

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Kontakt

Telefon 0211 89-91
Telefax 0211 89-29035
E-Mail einwohnermeldeamt@duesseldorf.de
Briefpostanschrift Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Einwohnerwesen
Abteilung Einwohnerangelegenheiten
33
40200 Düsseldorf
Im Überblick Amt für Einwohnerwesen
Abteilung Einwohnerangelegenheiten



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