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51.203 Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Benrath der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 25. Januar 1996
Redaktioneller Stand: Januar 2002


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 25. Januar 1996 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:


§ 1 Zweckbestimmung

(1) Das Bürgerhaus Benrath ist insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Vereine, Gruppen, Initiativen etc. dieses Stadtteils errichtet worden. Die Räumlichkeiten des Hauses stehen vorrangig ihnen, aber auch den übrigen Bürgerinnen und Bürgern nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung zur Verfügung.

Ein Teil der Räumlichkeiten wird dauerhaft an Gruppen, Vereine, Institutionen, Initiativen u. ä. vermietet. Hierbei gilt der Grundsatz, daß die in den vermieteten Räumen stattfindenden Aktivitäten offen, d. h. auch für andere zugänglich sein und im öffentlichen Interesse liegen müssen. Eine Ausnahme bilden die Musikübungsräume im Keller, da durch den besonderen Charakter der Benutzung diese Kriterien keine Anwendung finden.

Die Aula, das Cafe und einzelne Gruppenräume dienen auf der Basis eines Einzelmietvertrages der Durchführung von Veranstaltungen, Feiern und anderweitigen geselligen Zusammenkünften von Vereinen, Institutionen, Gruppen und Privatpersonen.

(2) Die Räume können während der vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden.


§ 2 Mieträume

Als Mieträume gelten

  1. die Aula mit Bühne sowie Küche,
  2. das Cafe und
  3. Gruppenräume


§ 3 Mietvertrag

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin/dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten werden nach dem anliegenden Muster-Mietvertrag bestimmt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern.

(2) Über die Überlassung der Räume entscheidet der Oberbürgermeister. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Hauptausschusses einzuholen.

(3) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.


§ 4 Entgelte
geändert durch Ordnung vom 27. 09. 2001, In-Kraft-Treten : 01.01.2002

(1) Als vertraglich vereinbarte Miete gelten die Beträge für die Benutzung je Veranstaltung nach den in § 5 beschriebenen Tarifen A, B und C.

  Tarif A
EUR
Tarif B
EUR
Tarif C
EUR
Bis zu 3 Stunden      
Gruppenräume  10,00  17,50  25,00
Cafe als Gruppenraum  12,50  20,00  27,50
Aula als Gruppenraum  15,00  22,50  30,00
Bis zu 5 Stunden      
Aula, Bühne und Küche für Feierlichkeiten  62,50 125,00 200,00
Cafe undKüche für Feierlichkeiten  37,50  75,00 125,00
Cafe ohneKüche für Feierlichkeiten  30,00  60,00 100,00

(2) Für jede weitere angefangene Stunde werden folgende Entgelte berechnet:

  Tarif A
EUR
Tarif B
EUR
Tarif C
EUR
Cafe als Gruppenraum  2,50  5,00  7,00
Aula als Gruppenraum  5,00  7,50 10,00
Gruppenraum  3,50  6,00  8,50
Aula, Bühne und Küche für Feierlichkeiten 12,50 25,00 40,00
Cafe und Küche für Feierlichkeiten  7,50 15,00 25,00
Cafe ohne Küche für Feierlichkeiten  6,00 12,00 20,00

(3) Für Mutter-Kind-Gruppen beträgt die Miete bei einmaliger wöchentlicher Benutzung eines Gruppenraumes monatlich 30,00 EUR.

(4) Die Entgelte werden bei Vertragsabschluß fällig.

Mit der Anmietung der Aula oder des Cafes für Feierlichkeiten wird mit Vertragsabschluß eine Kaution in Höhe von mindestens 100,00 EUR fällig.

(5) Die vertraglich vereinbarte Nutzungszeit ist unbedingt einzuhalten. Bei vertragswidriger Benutzung des Saales und/oder der Cafeteria über die vereinbarte Zeit hinaus wird ein Betrag von 100,00 EUR je angefangener Stunde erhoben.

(6) Tritt im Falle der Einzelvermietung die Mieterin/der Mieter innerhalb der letzten 4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vom Vertrag zurück und ist eine anderweitige Vermietung der betreffenden Räumlichkeiten durch das Jugendamt nicht möglich, werden 50% der Miete einbehalten.

Bei Rücktritt vom Vertrage vor der in Satz 1 genannten Frist werden die Miete und die Kaution in voller Höhe an die Mieterin/den Mieter erstattet.

(7) Heizungskosten sind in den Entgeltsätzen enthalten. Für die Reinigung der überlassenen Räume ist die Mieterin/der Mieter verantwortlich.

Nach der Veranstaltung/dem Angebot sind die Räume in dem Zustand an das Jugendamt zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind.

(8) Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.

(9) Bei Mietverträgen, die eine dauerhafte Benutzung von Räumen zum Inhalt haben, bemißt sich die Miete nicht nach den Absätzen 1-3. Sie beträgt in diesen Fällen zwischen 1,25 EUR und 2,50 EUR je Quadratmeter und Monat und wird unter Berücksichtigung des Nutzungszweckes vom Jugendamt festgesetzt.


§ 5 Miettarife

Die Tarife werden wie folgt angewandt:

Tarif A
Bei politischen, kulturellen, gemeinnützigen oder sportlichen Veranstaltungen, bei Bildungsveranstaltungen, Schulungs- und Übungsabenden u. ä..

  • der städtischen Ämter und Einrichtungen,
  • der Parteien,
  • der Familien- und Mütterbildungswerke,
  • von anerkannten Trägerinnen/Trägern der Weiterbildung,
  • von anerkannten Trägerinnen/Trägern der Jugendhilfe,
  • der Heimat- und Brauchtumsvereine,
  • der Gesang- und Instrumentalvereine,
  • der Sportverbände, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften u. ä..,
  • der Kirchen oder religiösen Vereinigungen im Sinne des §§ 54 I AO,
  • der Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Handwerkskammern sowie der Industrie- und Handelskammer,
  • sonstiger gemeinnütziger oder förderungswürdiger Organisationen.


Tarif B
Bei Feierlichkeiten sowie allen Veranstaltungen und Angeboten, für die Eintritt oder ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben wird.


Tarif C
Bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif A oder Tarif B fallen.


§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.





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