Benutzungsordnung
| 5 | Sozial- und Gesundheitsverwaltung |
| 51 | Jugendhilfe |
| 51.208 | Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Bilk der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 22. September 1994 |
| Redaktioneller Stand: Januar 2002 | |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 22. September 1994 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Das Bürgerhaus Bilk steht als öffentliche Begegnungsstätte zur Durchführung unterschiedlichster Aktivitäten Vereinen, Verbänden, Freien Trägern, Institutionen, Initiativen und Privatpersonen zur Verfügung. Das Bürgerhaus hat den Auftrag, Freizeit-, Kultur- und Bildungsangebote für alle Altersgruppen, Nationalitäten und Schichten insbesondere des Stadtteils Bilk zu fördern.
(2) Mit Ausnahme der an den Stadtverband der Schwerhörigen und Ertaubten, den Stadtverband der Gehörlosen und die Arbeitsgemeinschaft der Behindertenvereine dauerhaft vermieteten fünf Gruppenräume können alle übrigen Räume nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung für Einzelveranstaltungen bzw. -angebote angemietet werden.
§ 2 Mietvertrag
(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Düsseldorf und der Mieterin/dem Mieter wird durch einen Mietvertrag geregelt.
(2) Über die Überlassung der Räume entscheidet der Oberbürgermeister. Er ist berechtigt, im Zweifelsfalle die Entscheidung des Hauptausschusses einzuholen.
(3) In Ausnahmefällen kann von der Benutzungsordnung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
§ 3 Entgelte
geändert durch Ordnung vom 27. 09. 2001, In-Kraft-Treten : 01.01.2002
(1) Als vertraglich vereinbarte Miete gelten die Beträge für die Benutzung je Veranstaltung nach den Tarifen A, B und C.
| Bis zu 5 Stunden: | ||||
|---|---|---|---|---|
| Gruppenräume | Tarif A EUR |
Tarif B EUR |
Tarif C EUR |
|
| bis 20 qm | 5,00 | 10,00 | 20,00 | |
| von 21 bis 50 qm | 10,00 | 20,00 | 40,00 | |
| über 50 qm | 15,00 | 30,00 | 60,00 | |
| über 50 qm als Cafeteria für private Feierlichkeiten | — | 40,00 | 80,00 | |
| Saal, Cafeteria und Küche | 62,50 | 125,00 | 250,00 | |
| Cafeteria und Küche | 30,00 | 62,50 | 125,00 | |
| Saal und Küche | 37,50 | 75,00 | 150,00 | |
(2) Für jede weitere angefangene Stunde werden folgende Entgelte berechnet:
| Gruppenräume | Tarif A EUR |
Tarif B EUR |
Tarif C EUR |
| bis 20 qm | 1,00 | 2,00 | 4,00 |
| von 21 bis 50 qm | 2,00 | 4,00 | 8,00 |
| über 50 qm | 3,00 | 6,00 | 12,00 |
| über 50 qm als Cafeteria für private Feierlichkeiten | — | 8,00 | 16,00 |
| Saal, Cafeteria und Küche | 12,50 | 25,00 | 50,00 |
| Cafeteria und Küche | 6,00 | 12,50 | 25,00 |
| Saal und Küche | 7,50 | 15,00 | 30,00 |
(3) Die Entgelte werden bei Vertragsabschluß fällig. Mit Vertragsabschluß wird zusätzlich eine Kaution fällig. Sie beträgt für
| Gruppenraum als Cafeteria
für private Feierlichkeiten |
50,00 EUR |
| Saal, Cafeteria und Küche | Entgeltsatz gemäß § 3 Abs. 1 |
(4) Tritt die Mieterin/der Mieter innerhalb der letzten vier Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vom Vertrag zurück und ist eine anderweitige Vermietung der betreffenden Räumlichkeiten durch das Jugendamt nicht möglich, werden 50% der Miete einbehalten.
In allen übrigen Fällen wird die Miete in voller Höhe an die Mieterin/den Mieter erstattet.
(5) Heizungs- und Beleuchtungskosten sind in den Entgeltsätzen enthalten. Für die Reinigung der überlassenen Räume ist die Mieterin/der Mieter verantwortlich.
Nach der Veranstaltung/dem Angebot sind die Räume in dem Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen wurden.
(6) Die Räume können während der durch Aushang bekanntgegebenen Zeiten genutzt werden.
(7) Leistungen der Stadt, die in dieser Benutzungsordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet.
(8) Bei Mietverträgen mit den in § 1 Abs. 2 genannten Vereinen, die dauerhaft (zusammen fünf Räume) anmieten, bemißt sich der Mietzins nicht nach Abs. 1 und 2, sondern beträgt 1,25 EUR je Quadratmeter und Monat.
§ 4 Miettarife
Die Tarife werden wie folgt angewandt:
Tarif A:
Bei politischen, kulturellen, gemeinnützigen oder sportlichen Veranstaltungen, bei Bildungsveranstaltungen, Schulungs- und Übungsabenden u. ä.
- der städtischen Ämter und Einrichtungen
- der Parteien
- der Familien- und Mütterbildungswerke
- von anerkannten Trägern der Weiterbildung
- der Wohlfahrtsverbände und caritativen Organisationen
- der Jugendverbände und Jugendorganisationen
- der Heimat- und Brauchtumsvereine
- der Gesang- und Instrumentalvereine
- der Sportverbände, Sportvereine, Betriebssportgemeinschaften u. ä.
- der Kirchen oder religiösen Vereinigungen
- der Gewerkschaften, Berufsorganisationen, Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern
- sonstiger gemeinnütziger oder förderungswürdiger Organisationen.
Tarif B:
Bei privaten Feierlichkeiten sowie allen Veranstaltungen und Angeboten, für die Eintritt oder ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben wird.
Tarif C:
Bei allen Veranstaltungen, die nicht unter Tarif A oder Tarif B fallen.
§ 5 Technische Einrichtungen
Die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Veranstaltung bzw. das Angebot muß die Mieterin/der Mieter selbst besorgen, aufstellen und abbauen. Ausnahmen hiervon werden schriftlich vereinbart.
§ 6 Hausrecht
Das Hausrecht übt die vom Oberstadtdirektor ernannte Vertretung aus; neben dieser für die Dauer der Veranstaltung oder des Angebotes Dritten gegenüber auch die Mieterin/der Mieter für die ihr/ihm überlassenen Räume.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Benutzungsordnung tritt am 23. September 1994 in Kraft.




