Elternbeiträge
Informationen zu Elternbeiträgen
Die Inanspruchnahme eines Platzes in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung - ganz gleich in welcher Trägerschaft - oder in der Kindertagespflege ist für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht beitragsfrei. Für alle anderen Altersgruppen haben die Eltern einen einkommensabhängigen Elternbeitrag an das Jugendamt zu entrichten. Für die Festsetzung des Beitrages müssen dem Jugendamt Einkommensnachweise vorgelegt werden. Grundlage für die Beitragshöhe sind die 'positiven' Einkünfte.
Erläuterungen zu den positiven Einkünften:
- Anzugeben sind die positiven Einkünfte aus den jeweiligen Einkommensarten. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hier bei den positiven Einkünften um die Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten.
- Sofern das Kind mit beiden Elternteilen zusammenlebt, sind die Einkünfte der Kindesmutter sowie des Kindesvaters nachzuweisen.
- Soweit das Einkommen sich dauerhaft verschlechtert oder verbessert, ist das zu erwartende Einkommen anzugeben und nachzuweisen.
- Hierbei ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, zuzüglich der Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld...).
- Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten (Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften) sowie mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Die positiven Einkünfte können der jeweiligen Rubrik des Steuerbescheides entnommen werden.
- Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus Ihrem Steuerbescheid des Finanzamtes (und zwar in der Zeile 'Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit') oder lassen sich aus Ihrer Lohnsteuerkarte errechnen, wobei hier die Werbungskosten bzw. die Werbungskostenpauschale von zur Zeit 1.000,- Euro jährlich abzuziehen sind.
- Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
- Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (z.B. Ehegatten- bzw. Kindesunterhalt), einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-/Kindergartenbeitrag gezahlt wird (z.B. Wohngeld, BAföG, ...) sind hinzuzurechnen.
- Bezieht ein Elternteil Einkünfte als Beamtin/Beamter (siehe hierzu § 5 Absatz 1 der Düsseldorfer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder), so wird ein Betrag von 10 Prozent des ermittelten Einkommens, vor Abzug eines eventuellen Freibetrages, hinzugerechnet.
- Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
- Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der Antrag ist beim Jugendamt der Stadt Düsseldorf zu stellen. Vordrucke können dort angefordert werden.
Weitere Informationen
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 14.07.2011.
- Elternbeitragstabelle für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder/OGATA.
- Elternbeitragstabelle für die Betreuung von Kindern in Tagespflege.
| Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern | |
| Adresse |
Willi-Becker-Allee 7 Fahrplanauskunft Informationen zur Zugänglichkeit 40200 Düsseldorf |
|
beitraege.kindertageseinrichtungen@duesseldorf.de |
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| Telefon 0211 | 89-99898 |
| Telefax 0211 | 89-29259 |
| Sprechzeiten | Mo-Mi 8.00-12.00 Uhr
Do 14.00-17.00 Uhr Fr keine Sprechzeiten |
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