Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
... gemäß § 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch)
Wer kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden?
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Kirchen, Religionsgemeinschaften und die sechs Wohlfahrtsverbände auf Bundesebene (vgl. § 75 (3) SGB VIII) müssen nicht anerkannt werden, da diese gem. § 75 (3) SGB VIII bereits anerkannte Träger der Jugendhilfe sind. Diese Wohlfahrtsverbände sind:
- Arbeiterwohlfahrt
- Caritas
- Deutsches Rotes Kreuz
- Diakonisches Werk
- Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
Bedeutung der Regelung
Die Anerkennung dient einer verlässlichen Partnerschaftsbeziehung im Rahmen des Verhältnisses freie und öffentliche Träger und macht Einzelprüfungen über die generelle Förderungswürdigkeit von freien Trägern entbehrlich. Sie gibt dem Träger der freien Jugendhilfe einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Anerkennung gibt dem freien Träger keinen Anspruch auf Förderung. Sie entbindet den öffentlichen Träger auch nicht von der fachlichen und institutionellen Prüfung der im Einzelnen zu fördernden Projekte.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Der Träger muss im Bereich der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.
§ 1 SGB VIII definiert Jugendhilfe in Abs. (3) wie folgt:
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechtes auf Förderung der Entwicklung eines jungen Menschen und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen.
Insbesondere sollen junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden, Benachteiligungen sollen ausgeglichen oder vermieden werden. Die Jugendhilfe soll bei der Erziehung beraten und unterstützen. Kinder und Jugendliche sollen durch die Jugendhilfe vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Weiterhin soll die Jugendhilfe dazu beitragen, dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten und geschaffen werden.
Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Träger ausschließlich in diesem Bereich tätig ist.
Eine weitere Voraussetzung ist die Verfolgung gemeinnütziger Ziele. Hierbei steht nicht die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Jedoch muss beim Fehlen der steuerrechtlichen Anerkennung geprüft werden, ob nicht dennoch ein gemeinnütziges Ziel der Tätigkeit des Trägers zugrunde liegt.
Weiterhin muss der Träger darlegen, dass er fachlich und personell in der Lage ist, "einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist" (vgl. § 75 (1) Nr.3 SGB VIII). Die fachliche und personelle Kompetenz eines Trägers, soll ein kontinuierliches Handeln des Trägers garantieren.
Der "unwesentliche Beitrag" kann aber nicht an der Größe und personellen Stärke eines Trägers gemessen werden. Vielmehr ist hier zu beachten, dass der Tätigkeitsbereich einen besonderen Stellenwert im Bereich der Jugendhilfe einnimmt.
Als letzte Voraussetzung gilt, dass die Arbeit des Trägers den Zielen des Grundgesetzes förderlich ist.
Der Träger muss gewährleisten, dass er sich zu den Grundprinzipien der Verfassung bekennt, wobei eine Versagung der Fördermittel nicht eintreten darf, wenn er sich kritisch zur Verfassungswirklichkeit äußert.
Anspruch auf Anerkennung
Einen Rechtsanspruch auf die Anerkennung hat der freie Träger nach dreijähriger Tätigkeit im Bereich der Anerkennungsbehörde. Zu beachten ist hier, dass der Träger in diesem Zeitraum die Voraussetzungen nach § 75 (1) SGB VIII ohne Unterbrechung erfüllt haben muss. Eine Anerkennung vor diesem Dreijahreszeitraum liegt im Ermessen der Behörde.
Zuständigkeit
Die Entscheidung über die Anerkennung trifft der Jugendhilfeausschuss.
Welche Unterlagen werden für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe benötigt?
- formloser Antrag
- Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder
- Vereinssatzung
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit
- Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
- Auszug aus dem Vereinsregister
Träger, die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Kontaktadresse
Landeshauptstadt Düsseldorf
Jugendamt - Zentrale Dienste
Frau Hellendahl
Willi-Becker-Allee 7
40227 Düsseldorf
Telefon 0211.89-96478
Fax 0211.89-36478
andrea.hellendahl@
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