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Jugendhilfeplanung "Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz"

"Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern (...) den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; (...)."

(UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 3, Abs. 2 - für Deutschland in Kraft getreten am 5. April 1992)

Aufgrund des gesellschaftlichen, aber auch des schnellen technischen Wandels brauchen Kinder und Jugendliche Unterstützung und Hilfe zu ihrem Aufwachsen. Auch Eltern und Familien müssen zunehmend gestärkt werden, Risiken für Ihre Kinder zu erkennen, sie einzuschätzen und abwehren zu können.

Drei grundlegende Säulen des Kinder- und Jugendschutzes existieren:

  • Gesetzlicher Kinder- und Jugendschutz (Grundgesetz - Artikel 6, Abs. 2, Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, Strafgesetzbuch)
  • Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§14 Sozialgesetzbuch VIII)
  • Struktureller Kinder- und Jugendschutz (Aktivitäten der Jugendhilfe zur Schaffung kinder- und jugendgerechter Lebensbedingungen, zum Beispiel durch geeignete Stadtplanung, Umweltschutzmaßnahmen etc.)

Planungsbericht "Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz"

Ansprechpartnerin:

Sandra Binner
Tel. 0211.89-98895
sandra.binner@duesseldorf.de


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23. Mai 2012 | 14:44 Uhr

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