Logo Landeshauptstadt Düsseldorf
Aktuelle Themen:

Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit

i-Punkt Familie, © Tomasz Trojanowski, Baby with mummy during playing - Fotolia.com, © shockfactor, hintergrund stadt business - Fotolia.com

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I oder II, so sind Sie verpflichtet, die Aufnahme der Tagespflegetätigkeit und die Höhe der Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter mitzuteilen. Es ist ratsam, sich vor Aufnahme der Tagespflegetätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beraten zu lassen.

Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Leistungen nach Arbeitslosengeld I (SGB III)

Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen monatlich 165,- Euro netto hinzuverdient werden. Der Nebenverdienst muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Die Beschäftigung darf 14 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Leistungen nach Arbeitslosengeld II (SGB II)

Seit 2007 besteht zur Anrechnung von Pflegegeld, das nach dem SGB VIII gezahlt wird, mit § 11 Abs. 4 SGB II eine Sonderregelung. Diese betrifft sowohl die Vollzeitpflege als auch die Kindertagespflege. Danach blieb der Aufwendungsersatz generell außer Betracht; der Anerkennungsbeitrag für den erzieherischen Einsatz nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII wurde nur (teilweise) angerechnet, wenn mehr als zwei Kinder betreut wurden.

Bitte beachten Sie!

Ab dem 01.01.2012 soll die Sonderregelung der Anrechnung von Geldleistungen entfallen. Es werden dann die Geldleistungen nach § 23 SGB VIII als Einkommen berücksichtigt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie im Jobcenter.



i-Punkt Familie, Grafik rechte Spalte mit farbigen Linien und Kreisen

Kindertagespflege - Informationsmappe Kindertagespflegepersonen

Sprachauswahl und Hauptnavigation:

dein.düsseldorf

23. Mai 2012 | 14:50 Uhr

Mi
24°
Details Do
26°
Details Fr
22°
Details