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Stadtentwässerungsbetrieb - Anschlusskanal

Stadtentwässerungsbetrieb - Informationen für Kunden

Der Anschlusskanal

In Düsseldorf sind die Leitungen bis zum öffentlichen Straßenkanal Eigentum des Grundstückseigentümers, somit ist der Anschlusskanal Bestandteil der privaten Abwasseranlage. Per Definition in der Abwassersatzung ist der Anschlusskanal, der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Revisionsöffnung oder Revisionsschacht auf dem privaten Grundstück.

anschlusskanal

Hinsichtlich der Zuständigkeit und der baulichen Unterhaltung des Anschlusskanals gibt es in Düsseldorf derzeit gültige besondere Regelungen, die in der Abwassersatzung näher bestimmt sind.

Danach obliegt dem Anschlussnehmer

  • die Herstellung und Erneuerung des Anschlusskanals
  • die bauliche Unterhaltung des Anschlusskanals auf dem Privatgrundstück (bis zur Grundstücksgrenze)
  • die von ihm gewünschte Veränderung des Anschlusskanals
  • die Beseitigung des Anschlusskanals an einem nicht begehbaren Profil der öffentlichen Abwasseranlage, sowie die Verfüllung des Anschlusskanals mit einem Durchmesser > DN 250 mit einem fließfähigem Dämmermaterial
  • die Inliner-Renovierung des Anschlusskanals bei der baulichen Unterhaltung auf dem Grundstück und bei Aussetzung der Erneuerung.

Auch die Dichtheitsprüfung des Anschlusskanals obliegt nach § 61 a LWG NRW ebenfalls dem Grundstückseigentümer.

Die Kosten für diese Maßnahmen am privaten Anschlusskanal trägt der Anschlussnehmer bzw. der Grundstückseigentümer.

Nach der derzeit gültigen Satzungsregelung führt die Stadt

  • die betriebliche Unterhaltung des Anschlusskanals
  • die bauliche Unterhaltung des Anschlusskanals im öffentlichen Straßenraum (bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Grundstücks)
  • die Veränderung des Anschlusskanals auf Veranlassung der Stadt und
  • die Beseitigung des Anschlusskanals an einem begehbaren Profil der öffentlichen Abwasseranlage

selbst oder durch ihr beauftragte Firmen durch und trägt für diese Maßnahmen die Kosten.

Sofern der Grundstückseigentümer die Dichtheitsprüfung mittels optischer Inspektion veranlasst hat und hierbei Schäden am Anschlusskanal festgestellt wurden, hat er die dabei erstellten Videoaufnahmen unverzüglich zur Bewertung der Schäden dem Stadtentwässerungsbetrieb zuzusenden. Dies ist aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten notwendig.

Der Stadtentwässerungsbetrieb entscheidet nach Auswertung der Schadensbilder gemäß Abwassersatzung, über die weiteren Maßnahmen am Anschlusskanal des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer wird vom Stadtentwässerungsbetrieb über die weitere Vorgehensweise und eventuell vom Anschlussnehmer / Grundstückseigentümer selbst zu veranlassende Maßnahmen schriftlich benachrichtigt (siehe hierzu Merkblatt über die Behandlung von Anschlusskanälen im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG NRW).

 

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23. Mai 2012 | 15:12 Uhr

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