Stadtentwässerungsbetrieb - Fristen
Die Fristen zur erstmaligen Dichtheitsprüfung
Die genaue Frist bis zu der ein Grundstückseigentümer seine Abwasserleitungen auf Dichtheit erstmalig geprüft haben muss, unterliegt verschiedenen Einflussfaktoren.
Neu errichtete und geänderte Abwasserleitungen müssen im Zuge der Baumaßnahme nach § 61a LWG NRW auf Dichtheit geprüft werden. Bestehende Abwasserleitungen sind erstmalig bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit zu prüfen, wenn für die Grundstücke keine zu berücksichtigenden Besonderheiten zutreffen. Die Fristen für Grundstücke in Wasserschutzgebieten sind der Satzung zur Bestimmung von Fristen für die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG NRW zu entnehmen.
Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht der verschiedenen Fristen.
| Grundstückslage | Art des- Abwassers |
Datum der Errichtung der Abwasser- leitungen |
Frist |
| In einem Wasserschutzgebiet | häuslich | nach dem 01.01.1965 | bis 31.12.2015 |
| In einem Wasserschutzgebiet | häuslich | vor dem 01.01.1965 | Je nach Wasserschutzzone : I/II = bis 31.12.2011 IIIa = bis 30.06.2013 IIIb = bis 31.12.2014 |
| In einem Wasserschutzgebiet | gewerblich | nach dem 01.01.1990 | bis 31.12.2015 |
| In einem Wasserschutzgebiet | gewerblich | vor dem 01.01.1990 | Je nach Wasserschutzzone : I/II = bis 31.12.2011 IIIa = bis 30.06.2013 IIIb = bis 31.12.2014 |
| im Bereich städtischer Kanalerneuerungs- oder Sanierungs- maßnahmen |
häuslich oder gewerblich | ---------- | Abweichende Frist, rechtzeitige Bekanntmachung seitens des Stadtentwässerungs- betriebes |
| Sonstige Lage des
Grundstücks im
Stadtgebiet
|
häuslich oder gewerblich | ---------- | bis 31.12.2015 |
Auf der folgenden Internetseite des Umweltamtes ist grob zu erkennen, ob das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt. Sollte die Lage des Grundstücks aus der Übersichtskarte nicht eindeutig hervorgehen, hilft das Umweltamt in der Brinckmannstraße 7, 40225 Düsseldorf-Bilk weiter.
Ansprechpartner dort sind:
Herr Philipp, 0211/89-26862, Zimmer 617
Herr Schneider, 0211/89-25076, Zimmer 319
Abweichende Fristen für die erstmalige Dichtheitsprüfung in Verbindung mit Kanalsanierungs- und Kanalerneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung führt die Stadt umfangreiche Kanalsanierungs- und Kanalerneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese Maßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt festgelegt.
In der Liste
Kanalsanierung im Stadtgebiet Düsseldorf
sind alle Straßen aufgeführt, in denen für die Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG relevante Maßnahmen stattfinden.
Bei den dort aufgeführten Maßnahmen kann die Frist zur Dichtheitsprüfung sowohl vor als auch nach dem 31.12.2015 liegen.
Da die Baumaßnahmen des Stadtentwässerungsbetriebes oftmals nicht die ganze Straße, sondern nur einzelne Abschnitte betreffen, werden die betroffenen Eigentümer in den Straßen, in denen die Frist vor dem 31.12.2015 liegt, vom Stadtentwässerungsbetrieb schriftlich zur Durchführung der Dichtheitsprüfung aufgefordert. Für die Eigentümer, die nicht schriftlich aufgefordert wurden ist der Stichtag, bis wann die Dichtheitsprüfung vorliegen muss, nach wie vor der 31.12.2015.
In den Straßen, in denen die Kanalsanierungs- oder Kanalerneuerungsmaßnahme nach dem 31.12.2015 erfolgt, werden alle Eigentümer der an der Straße liegenden Grundstücke vor Beginn der Maßnahme vom Stadtentwässerungsbetrieb aufgefordert, die Dichtheitsprüfung bis zu einem bestimmten Termin durchzuführen.
Die Fristen zur wiederholten Dichtheitsprüfung
Die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.


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