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Stadtentwässerungsbetrieb - Fristen

Stadtentwässerungsbetrieb - Informationen für Kunden

Die Fristen zur erstmaligen Dichtheitsprüfung

Die genaue Frist bis zu der ein Grundstückseigentümer seine Abwasserleitungen auf Dichtheit erstmalig geprüft haben muss, unterliegt verschiedenen Einflussfaktoren.

Neu errichtete und geänderte Abwasserleitungen müssen im Zuge der Baumaßnahme nach § 61a LWG NRW auf Dichtheit geprüft werden. Bestehende Abwasserleitungen sind erstmalig bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit zu prüfen, wenn für die Grundstücke keine zu berücksichtigenden Besonderheiten zutreffen. Die Fristen für Grundstücke in Wasserschutzgebieten sind der Satzung zur Bestimmung von Fristen für die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG NRW zu entnehmen.

Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht der verschiedenen Fristen.


Grundstückslage Art des-
Abwassers
Datum der Errichtung
der Abwasser-
leitungen
Frist
In einem Wasserschutzgebiet häuslich nach dem 01.01.1965 bis 31.12.2015
In einem Wasserschutzgebiet häuslich vor dem 01.01.1965 Je nach Wasserschutzzone :
I/II = bis 31.12.2011
IIIa = bis 30.06.2013
IIIb = bis 31.12.2014
In einem Wasserschutzgebiet gewerblich nach dem 01.01.1990 bis 31.12.2015
In einem Wasserschutzgebiet gewerblich vor dem 01.01.1990 Je nach Wasserschutzzone :
I/II = bis 31.12.2011
IIIa = bis 30.06.2013
IIIb = bis 31.12.2014
im Bereich städtischer Kanalerneuerungs- oder Sanierungs-
maßnahmen
häuslich oder gewerblich ---------- Abweichende Frist, rechtzeitige Bekanntmachung seitens des Stadtentwässerungs-
betriebes
Sonstige Lage des Grundstücks im Stadtgebiet
häuslich oder gewerblich ---------- bis 31.12.2015

Auf der folgenden Internetseite des Umweltamtes ist grob zu erkennen, ob das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt. Sollte die Lage des Grundstücks aus der Übersichtskarte nicht eindeutig hervorgehen, hilft das Umweltamt in der Brinckmannstraße 7, 40225 Düsseldorf-Bilk weiter.

Ansprechpartner dort sind:
Herr Philipp, 0211/89-26862, Zimmer 617
Herr Schneider, 0211/89-25076, Zimmer 319


Abweichende Fristen für die erstmalige Dichtheitsprüfung in Verbindung mit Kanalsanierungs- und Kanalerneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage

Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung führt die Stadt umfangreiche Kanalsanierungs- und Kanalerneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durch. Diese Maßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt festgelegt. In der Liste Kanalsanierung im Stadtgebiet Düsseldorf sind alle Straßen aufgeführt, in denen für die Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG relevante Maßnahmen stattfinden. Bei den dort aufgeführten Maßnahmen kann die Frist zur Dichtheitsprüfung sowohl vor als auch nach dem 31.12.2015 liegen.

Da die Baumaßnahmen des Stadtentwässerungsbetriebes oftmals nicht die ganze Straße, sondern nur einzelne Abschnitte betreffen, werden die betroffenen Eigentümer in den Straßen, in denen die Frist vor dem 31.12.2015 liegt, vom Stadtentwässerungsbetrieb schriftlich zur Durchführung der Dichtheitsprüfung aufgefordert. Für die Eigentümer, die nicht schriftlich aufgefordert wurden ist der Stichtag, bis wann die Dichtheitsprüfung vorliegen muss, nach wie vor der 31.12.2015. In den Straßen, in denen die Kanalsanierungs- oder Kanalerneuerungsmaßnahme nach dem 31.12.2015 erfolgt, werden alle Eigentümer der an der Straße liegenden Grundstücke vor Beginn der Maßnahme vom Stadtentwässerungsbetrieb aufgefordert, die Dichtheitsprüfung bis zu einem bestimmten Termin durchzuführen.


Die Fristen zur wiederholten Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

 

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23. Mai 2012 | 15:13 Uhr

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