Stadtentwässerungsbetrieb - Merkblatt
Merkblatt über die Behandlung von Anschlusskanälen im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG NRW
Mit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) NRW vom 11.12.2007 ist der § 61a neu aufgenommen worden. Er ersetzt den § 45 Landesbauordnung (BauO NW).
Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln und fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Die Dichtheitsprüfung muss für alle erdverlegten Leitungen erfolgen, hierzu gehört auch der Anschlusskanal.
Der Anschlusskanal ist gemäß Abwassersatzung in Düsseldorf, die Leitung von der ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück bis zum Straßenkanal und steht im Privatbesitz des Grundstückseigentümers. Die Herstellung, Sanierung, Unterhaltung,Beseitigung, Außerbetriebnahme bei Kanälen < 1,20m und Dichtheitsprüfung des Anschlusskanals obliegt dem Anschlussnehmer.
Bei Sanierungsmaßnahmen am Anschlusskanal ist es erforderlich vor Beginn der Arbeiten die schriftliche Zustimmung / Genehmigung des Stadtentwässerungsbetriebes einzuholen. Hierzu sind vom Grundstückseigentümer die Videos, die bei der optischen Inspektion des Anschlusskanals im Zuge der Dichtheitsprüfung aufgenommen wurden, dem SEBD vorzulegen.
Die Herstellung, Sanierung, Unterhaltung, Beseitigung und/oder Außerbetriebnahme des Anschlusskanals dürfen nur durch vom Stadtentwässerungsbetrieb zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden.


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