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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen damit nach Hause fahren, obwohl die Kennzeichen entstempelt sind.

Zunächst muss sichergestellt sein, dass für die Rückfahrt Versicherungsschutz besteht – klären Sie das am besten vorab mit Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Weiterhin darf das Kennzeichen noch nicht wieder neu vergeben sein. Falls Sie also am gleichen Tag ein anderes Kraftfahrzeug mit dem gleichen Kennzeichen zulassen wollen, dürfen die entstempelten Kennzeichen nicht mehr verwendet werden.

Bei der Rückfahrt von der Kfz-Zulassungsstelle müssen Sie den kürzesten Weg – ohne Umweg – nehmen. Die Rückfahrt darf nur in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Die Kennzeichen müssen dabei ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht sein. Es genügt nicht, sie hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen! Außerdem sind die Fahrzeugpapiere mitzuführen.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf.


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23. Mai 2012 | 15:55 Uhr

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