Bestimmungen über die Verleihung des Förderpreises
Bestimmungen über die Verleihung der Förderpreise für bildende Kunst/Video, Musik, Literatur und darstellende Kunst der Landeshauptstadt Düsseldorf
- Zur Erinnerung an das verdienstvolle Leben und Wirken bedeutender Persönlichkeiten aus den Bereichen der bildenden Kunst/Videokunst, der Musik, der Literatur und der darstellenden Kunst in Düsseldorf und im Bewusstsein der Verpflichtung, diese Künste zu fördern, stiftet der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf Förderpreise.
- Es werden sechs Förderpreise verliehen, und zwar je zwei Preise in den Bereichen:
- bildende Kunst/Videokunst
an Künstlerinnen und Künstler, insbesondere der Bereiche: Malerei, Bildhauerei, Grafik, Architektur, Design, Film, Videokunst, Performance, Kunsthandwerk, Keramik - Musik
an Künstlerinnen, Künstler und Gruppen, insbesondere der Bereiche: Komposition, Dirigieren, Gesang, Instrumentalmusik, Musikpädagogik, Dramaturgie einschließlich Rock, Pop und Jazz
- Literatur
an Künstlerinnen, Künstler und Gruppen, insbesondere der Bereiche: Dichtung, Schriftstellerei, Kritik, Übersetzung - darstellende Kunst
an Künstlerinnen, Künstler und Gruppen, insbesondere der Bereiche: Dramaturgie, Bühnenbild, Schauspiel, Regie, Tanz, Choreographie.
- bildende Kunst/Videokunst
- Die Förderpreise werden sowohl für eine einzige künstlerische Leistung als auch für die bisherige Gesamtleistung einer jungen Künstlerin/eines jungen Künstlers verliehen, deren bzw. dessen weitere Entwicklung eine Förderung verdient.
Entsprechendes gilt für Gruppen. Der Preis wird nicht verliehen an Studentinnen und Studenten der Kunstakademien, Musikhochschulen und vergleichbarer Hochschulen, es sei denn die Studentin bzw. der Student weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer anderen Fachrichtung an einer der vorgenannten Einrichtungen nach. - Voraussetzung für die Verleihung ist, dass zwischen der Künstlerin/dem Künstler bzw. der Gruppe und der Stadt Düsseldorf eine wirkliche Beziehung besteht, die durch Ausbildung, Tätigkeit, Wohnsitz oder sonstige Bindung nachgewiesen werden kann.
- Die Preisträgerin soll im allgemeinen nicht älter als 40 Jahre sein/Der Preisträger soll im allgemeinen nicht älter als 35 Jahre sein.
Eine nochmalige Verleihung des Preises an dieselbe Künstlerin bzw. denselben Künstler ist zulässig, wenn zwischen den Verleihungen ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. - Die Förderpreise werden durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf - aufgrund der Entscheidungen der Preisgerichte - verliehen.
Die Preise sind mit einem Geldbetrag von je 4000 EURO verbunden; sie dürfen nicht geteilt verliehen werden. - Die Förderpreise werden - beginnend mit dem Jahre 1972 - jährlich verliehen. Die Verleihung nimmt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister vor. Jede Preisträgerin bzw. jeder Preisträger erhält eine Urkunde.
- Eine öffentliche Ausschreibung der Förderpreise erfolgt nicht. Die Preisgerichte sollen jedoch Vorschläge Dritter bei den Entscheidungen berücksichtigen. Eine Eigenbewerbung der Künstlerin/des Künstlers/der Gruppe ist nicht möglich. Eine Haftung für den Zustand eingereichter Werke sowie Kosten für eine Aufenthalts- oder Transportversicherung werden nicht übernommen.
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Über die Zuerkennung der Förderpreise entscheiden die Preisgerichte. Für die vier Bereiche "bildende Kunst", "Musik", "Literatur" und "darstellende Kunst", wird je ein Preisgericht gebildet, das aus folgenden Mitgliedern besteht.
Den Preisgerichten gehören an:- die/der Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates
- die/der stellvertretende Vorsitzende des Kulturausschusses des Rates
- je ein Mitglied der weiteren im Kulturausschuss vertretenen Fraktionen
- die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent bzw. in Vertretung die Kulturamtsleiterin/ der Kulturamtsleiter
- Fachpreisrichter, die weder dem Rat noch der Verwaltung der Stadt Düsseldorf angehören.
Die unter a) bis c) genannten Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied der jeweiligen Fraktion im Kulturausschuss vertreten lassen.
Das Preisgericht wird jeweils für eine Ratsperiode bestellt.
Eine einmalige Wiederwahl der Preisrichterinnen/Preisrichter zu e) ist zulässig. Scheidet eine Preisrichterin oder Preisrichter während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
Die Preisrichterinnen und Preisrichter jedes Preisgerichtes wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. -
Die Preisgerichte treffen ihre Entscheidung unabhängig und endgültig.
Das Verfahren ist nicht öffentlich, der Rechtsweg ausgeschlossen.
Die Preisgerichte sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ihre Entscheidungen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Über die Entscheidungen der Preisgerichte sind von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschriften zu fertigen, in denen die Begründungen für die Entscheidungen und für evtl. abweichende Voten enthalten sein müssen. - Die Mitglieder des Preisgerichtes, die nicht der Verwaltung angehören, erhalten ein Sitzungsgeld.
- Wird ein Förderpreis nicht verliehen, so kann der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf für die dadurch freigewordenen Mittel eine anderweitige Verwendung beschließen.
- Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Entscheidungen der Preisgerichte vor der Preisverleihung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.
Ratsbeschluss vom 30.03.2000

