Informationen zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) regelt die Vorraussetzungen zum Halten von Hunden.
Hierbei werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:
- Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
- Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)
- Haltung eines großen Hundes (§ 11 LHundG NRW)
- Haltung kleiner Hunde
Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.
Allgemeine Pflichten eines Hundehalters
- Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Angeleint
Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW).
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Durch die Düsseldorfer Straßenordnung werden diese Bereiche erweitert um - auch nicht umfriedete - Grünanlagen, Freizeitanlagen und Wälder.
Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgenommen werden!
Wo dürfen Hunde frei laufen?
An verschiedenen Stellen in Düsseldorf, wie beispielsweise auf den Oberkasseler Rheinwiesen unterhalb des Deiches, dürfen Hunde unangeleint laufen. Selbstverständlich ist auch hier auf andere Menschen und Tiere Rücksicht zu nehmen, sie dürfen keinesfalls gefährdet werden und natürlich muss der Hundekot vom Halter beseitigt werden.
Außerdem gibt es in Düsseldorf diverse Hundeauslaufplätze, hier dürfen Hunde frei laufen. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen hier ebenfalls unangeleint laufen, ihr Maulkorb muss aber angelegt bleiben. Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt hat auf seinen Seiten Hundeauslaufplätze in städtischen Grünanlagen veröffentlicht.
Bei Fragen zum Landeshundegesetz helfen wir Ihnen gerne weiter.
| Das Landeshundegesetz NRW | |
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Fragen zur Verhaltensprüfung und der Anerkennung von Verhaltensprüfungen privater Zuchtvereine
| Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung | |
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"Großer" Hund

