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Haltung eines gefährlichen Hundes

2012-01-16T14:44:05+00:00 99001032,99001032111102,99001032111103 Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3)

Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Hunde folgender Kategorien dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis in den Besitz genommen werden.

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie bzw. die entsprechende Nachweiskarte mitzuführen.

Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht

  • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
  • in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.

Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.

Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

Nachweiskarte
Mit der Erlaubnis wird als Service des Ordnungsamtes eine Nachweiskarte verschickt. Diese scheckkartengroße Karte dient als komfortabler Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch die Karte kann bei Überprüfungen durch Polizei oder Ordnungs- und Servicedienst der Stadt leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
  • Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
    Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden.

  • Führungszeugnis (Belegart "0")

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
    Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Passes.

Formulare

Es sind keine Formulare abrufbar.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

Entfällt

Was ist zu bezahlen?

Erlaubnis zur Hundehaltung 90,00 Euro
Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt 30,00 Euro
Verhaltenstest beim Amtstierarzt 50,00 Euro
Ausnahmegenehmigung von Maulkorb - und Leinenzwang 25,00 Euro

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Kontakt

Öffnungszeiten Mo - Fr 8.00-12.30 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon 0211 89-93666, 89-93853
Telefax 0211 89-29226
E-Mail gesundheitsaufsicht@duesseldorf.de
Hausanschrift Worringer Straße 111
40468 Düsseldorf
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