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Abbrennen von pyrotechnischen Effekten

2012-02-01T15:29:08+00:00 TMP_00000 Abbrennen von pyrotechnischen Effekten in geschlossenen Räumen
Pyrotechnische Effekte (sogenanntes Indoor-Feuerwerk) dürfen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Theater und vergleichbare Einrichtungen) nur dann abgebrannt werden, wenn die Effekte vorher entsprechend der beabsichtigten Verwendung erprobt sind.

Voraussetzungen

Das Abbrennen eines Indoor-Feuerwerks in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern bedarf einer schriftlichen Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Allgemeine Informationen:
Die eingesetzten pyrotechnischen Effekte müssen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin zugelassen und mit einer BAM-Nummer versehen sein. Das Abbrennen des Feuerwerks ist nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestattet.

Falls erforderlich, stellt die Berufsfeuerwehr Düsseldorf eine Brandwache; die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre es hilfreich, wenn die erforderlichen Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum einzureichen und muss folgende Angaben beinhalten:

  • Angaben zum Antragsteller
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit
  • Angaben zum Veranstaltungsort
  • Angaben zum Veranstalter
  • Angaben zu Art und Umfang der pyrotechnischen Effekte
  • Ein Lageplan mit Positionen der geplanten pyrotechnischen Effekte
    (Lage- beziehungsweise Bühnenplan mit Schnitt und Höhenangaben zur Bühne/ Gebäude)
  • detaillierter Ablauf- und Zeitplan über die geplanten pyrotechnischen Effekte
  • Angaben zum Zeitpunkt zur Erprobung der Effekte in der Veranstaltungsstätte/ Gebäude
  • Angaben und Beschreibung zu den feuergefährlichen Effekten ohne Pyrotechnik (beispielsweise Flammenschalen, Flame-Jets)
  • Die Benennung des Eigentümers/ Betreibers der Veranstaltungsstätte und gegebenenfalls seines Beauftragten für den Brandschutz mit Namen, Anschriften, Mobilnummern und e-mail-Adressen sowie deren Zustimmung zur Durchführung der pyrotechnischen Vorführung im beantragten Umfang.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Formulare

Es sind keine Formulare abrufbar.

Die Dienstleistung kann formlos beantragt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

mindestens 14 Tage

Was ist zu bezahlen?

Für die Genehmigung wird gemäß der zurzeit gültigen Kostenordnung zum Sprenggesetz eine Gebühr in Höhe von 35,00 bis 300,00 Euro erhoben.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Aufwand der beteiligten Fachdienststellen.

Befreiungen

Nein

Ermäßigungen

Nein

Weiterführende Informationen

Kontakt

Öffnungszeiten Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
Telefon 0211 89-93273
Telefax 0211 89-29226
E-Mail gesundheitsaufsicht@duesseldorf.de
Hausanschrift Worringer Straße 111
40210 Düsseldorf
Parkhäuser
Briefpostanschrift Landeshauptstadt Düsseldorf
Ordnungsamt
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