Bauhöhenbeschränkung durch den Rhein-Ruhr-Flughafen und den Flughafen Mülheim
Die Bauhöhenentwicklung innerhalb der Stadt Düsseldorf wird durch den nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) festgesetzten Bauschutzbereich für den Flughäfen Düsseldorf und den Flughafen Mühlheim beeinflusst. Der § 12 des LuftVG regelt, ab welchen Bauhöhen eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde der Bezirksregierung zur Erteilung einer Baugenehmigung eingeholt werden muss.
Der Bauschutzbereich gem. Planfeststellung des Rhein-Ruhr-Flughafens (Abb. Bauschutzbereiche) ist:
- in zwei kreisförmig um den Flughafenbezugspunkt (FBP) angeordnete Horizontalflächen sowie eine geneigte Radialfläche unterteilt, deren Radien 1.5, 4.0 und 6.0 km betragen. Die Begrenzungshöhen betragen für den 1.5 km - Radius , 36 m über NN und für die darauffolgende Fläche im 4 km-Radius 51 m über NN. Im Anschluss an den 4 km-Radius erhöht sich die Begrenzungshöhe vertikal auf 81 m über NN und steigt bis zum Ende des äußeren Radius (6 km) auf 136 m über NN an,
- in die geneigten Flächen der Anflugsektoren der Hauptstart- und Landebahnen sowie in die geneigten Flächen der Anflugsektoren der Querwindbahn eingeteilt
Bei der Standortbeurteilung eines Projektes wird zunächst geprüft, ob das geplante Projekt die vorgeschriebene Begrenzungshöhe des Bauschutzbereiches unter- oder überschreitet. Findet eine Überschreitung statt, so ist eine Zustimmung der Luftaufsichtsbehörde für dieses Projekt erforderlich. Zur Entscheidungsfindung beteiligt die Luftaufsichtsbehörde ihrerseits die Deutsche Flugsicherung und die Flughafen Düsseldorf GmbH.
Als Grundlage für eine Bewertung von solchen Projekten können unter anderem folgende Punkte genannt werden:
- Einschränkung der Kapazität der Start und Landebahnen (Verkehrswert) durch notwendige Erhöhung der Hindernisfreiflächen oder durch veränderte Flugsicherungsbestimmungen oder Auflagen
- Beeinflussung der Sendeeinrichtungen für Instrumentenlandesysteme durch Bauhöhe und Fassadengestaltung
- Einflußnahme des Bauwerkes auf die unterschiedlichen Anflugverfahren, unter Berücksichtigung schon bestehender Bauwerke
- Auswirkungen der Bauwerke auf die Zielerfassung und -verfolgung (Radar), insbesondere durch Reflexion oder Abschattung
- Richtlinien des Bundesministers für Verkehr und die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Verkehrsflughäfen vom 19.8.1971.
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