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Was ist beim Erhalt eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides zu tun?

Die städtische Forderung ist berechtigt!

Sie überweisen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Mahn- und Vollstreckungsbescheides den Forderungsbetrag (einschließlich der Zinsen und Kosten) auf das angegebene städtische Konto unter Angaben des Geschäftszeichens, des Antragstellers. Diese Angaben können Sie aus dem Mahn-bzw. Vollstreckungsbescheid entnehmen. Gerne können Sie auch telefonisch beim jeweiligen Sachbearbeiter nachfragen.

Sollten Sie den Betrag nicht in einer Summe zahlen können, setzen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch oder schriftlich wegen einer evtl. Ratenzahlung in Verbindung.

Sie halten die städtische Forderung für unberechtigt?

Legen Sie innerhalb von zwei Wochen (beim Arbeitsgericht eine Woche) nach Zustellung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid beim erlassenden Gericht Widerspruch oder Einspruch ein.
Es empfiehlt sich, ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen, um evtl. die Sache außergerichtlich zu klären. Falls dies nicht möglich ist, können Sie immer noch einen Widerspruch bei Gericht einlegen.

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24. Mai 2012 | 10:08 Uhr

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