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Versorgungsausgleich

Im Fall einer Ehescheidung findet der sogenannte Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich trägt dem Gedanken Rechnung, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Ehepartner das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistungen sind, die bei einer Ehescheidung gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufzuteilen sind.

Der Ehepartner mit dem werthöheren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen ist ausgleichspflichtig.

Dem anderen Ehepartner, mit den wertniedrigeren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen, steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Das Ziel ist, dass beide Ehepartner nach durchgeführtem Versorgungsausgleich in der Ehezeit gleich hohe Versorgungsrechte besitzen. Gleichzeitig wird für den ausgleichsberechtigten Ehepartner eine eigenständige Versorgung geschaffen, bzw. eine bestehende Versorgung entsprechend erhöht.

Zur Errechnung des Versorgungsausgleichs sind eine Kontenklärung und die genaue Ermittlung der Rentenansprüche - und auch andere Ansprüche auf Altersversorgung (Pensionen, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen) - erforderlich.

Ansprechpartner für Beratung oder die Antragstellung



Blick auf den Eingang des Versicherungsamtes in Richtung Schlossturm
Blick auf den Eingang des Versicherungsamtes in Richtung Schlossturm

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24. Mai 2012 | 10:13 Uhr

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