RATGEBER ENERGIESPARVERORDNUNG
Was fordert die Energieeinsparverordnung?
Seit April 2002 legt die EnergieEinsparVerordnung, kurz "EnEV" genannt, die energetischen Anforderungen für Gebäude fest. Zum 1. Oktober 2007 ist die Novellierung der Energieeinsparverordnung EnEV 2007 in Kraft getreten. Neu sind im Wesentlichen die Regelungen zum Energieausweis und die künftige energetische Inspektion von Klimaanlagen. Darüber hinaus regelt die EnEV energetische Mindestanforderungen für Neubauten und Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude sowie Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik und die Warmwasserversorgung.
Worauf Sie als Hausbesitzer grundsätzlich achten müssen, wenn Sie Ihr Gebäude energetisch sanieren:
- Während bei Neubauten ein Wärmeschutznachweis erstellt werden muss, werden bei bestehenden Gebäuden lediglich dann Anforderungen gestellt, wenn ein Bauteil oder eine Fassade zu mind. 20% seiner Fläche geändert, d.h. ersetzt, umfassend erneuert oder mit einer Verkleidung versehen wird , z.B. neue Fenster eingebaut werden, das Dach neu eingedeckt wird oder die Außenwand mit einer Verkleidung bzw. einem Neuverputz versehen wird.
- Bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes um mind. 30 m³ müssen die Anforderungen für Neubauten eingehalten werden.
- Unabhängig davon gibt es Nachrüstpflichten:
Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, müssen bis zum 31.12.2006 erneuert werden. Oberste Geschossdecken , die nicht begehbar (d.h. ausbaubar), aber zugänglich sind, müssen bis zum 31.12.2006 nachträglich gedämmt werden.
Ungedämmte Rohrleitungen für Heizung und Warmwasserbereitung sowie ungedämmte Armaturen müssen ebenfalls bis zum 31.12. 2006 nachträglich gedämmt werden.
Weitere neue Nachrüstpflichten nach der EnEV 2007 sind:
Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden und so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasgrenzverluste eingehalten sind oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, sind ab dem 31.12.2008 außer Betrieb zu nehmen.
In Ein- und Zweifamilienhäusern, die nach dem 1.2.2002 verkauft wurden, müssen bis zum 31.12.2008 nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die in unbeheizten Räumen liegen, nachträglich gedämmt werden. Weiterhin sind nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschoßdecken zu dämmen. Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Nachrüstpflicht nicht - erst jeweils 2 Jahre nach Eigentümerwechsel, wenn dieser nach dem 1.2.2002 stattgefunden hat.
Der Energieausweis in Kürze: Künftig bei Verkauf oder Vermietung den Interessenten ein Energieausweis zugänglich zu machen. Die EnEV 2007 sieht für den Energieausweis zwei Möglichkeiten vor: den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis.
| Wohngebäuden mit Baujahr 1965 oder früher: | ab dem 1. Juli 2008 |
| alle Wohngebäude: | ab dem 1. Januar 2009 |
| Nichtwohngebäuden: | ab 1. Juli 2009 |
Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon gemäß der gültigen EnEV 2002/2004 Pflicht. In öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr sind Energieausweise gut sichtbar auszuhängen.
Zur Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis: Bis zum 1. Oktober 2008 gilt die uneingeschränkte Wahlfreiheit zwischen den Ausweisen. Eigentümer von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten oder Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die ein Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde oder die durch den Bau selbst oder durch spätere Modernisierung mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1978 erreicht haben, sollen zwischen dem Verbrauch- und Bedarfsausweise wählen können. Für alle anderen ist der Bedarfsausweis erforderlich.
Die SAGA rät - besonders im Hinblick auf zu empfehlende Sanierungsmaßnahmen - zum bedarfsorientierten Energieausweis.
Ausführliche Informationen zum Energieausweis finden Sie auf den Seiten des Umweltamtes hier
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