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BAURECHT & DENKMALSCHUTZ

Was Sie bei der energetischen Altbausanierung beachten müssen!

Wenn Sie energetisch sanieren, müssen Sie natürlich wissen, welche baurechtlichen Auflagen Sie dabei einzuhalten haben.

Hier die wichtigsten Punkte für Sie im Überblick:

ENERGIESPARMASSNAHMEN

Im Allgemeinen sind Energiesparmaßnahmen wie Fenstererneuerung, Fassadendämmung innen und außen, Kellerdeckendämmung und Dachdämmung nicht genehmigungspflichtig. Auch die Erneuerung einer Heizungsanlage ist nicht baugenehmigungspflichtig.

Hierzu heißt es in § 65, Abs. 2, Satz 2 und 4 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen:

"(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: (...)

2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch (...) Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Austausch von Fenstern und Türen, (...) sowie durch Außenwandbekleidungen an Wänden mit nicht mehr als 8 m Höhe (...)

4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie (...) Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,"

GRENZABSTAND / GRENZBEBAUUNG

Normalerweise muss ein Bauteil mindestens 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Dieser Abstand darf nicht unterschritten werden. Dies würde bedeuten, dass eine Außendämmung nicht auf die Fassade aufgebracht werden kann. Allerdings lässt die Landesbauordnung in § 6, Absatz 14 bei Dämmmaßnahmen eine Ausnahme zu:

"(14) Bei der nachträglichen Verkleidung von Außenwänden bestehender Gebäude können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen"

Wenn ein Bauteil an der Grundstücksgrenze steht (sog. Grenzbebauung), darf das Bauteil nicht über die Grenze hinaus ragen. Soll hier eine Außendämmung angebracht werden, so muss das schriftliche Einverständnis des benachbarten Grundstückseigentümers eingeholt werden. Dieser kann das Einverständnis ohne Angabe von Gründen verweigern. In diesem Fall sollte alternativ eine Innendämmung durchgeführt werden.

Grenzt das eigene Grundstück an ein städtisches Grundstück, z.B. bei Gebäuden, die direkt an den Bürgersteig grenzen, so ist eine geringfügige Überbauung, z.B. durch eine außenseitige Dämmung, bis 20 cm unbedenklich. Ab einer Überbauung größer 20 cm ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für die Umsetzung der Maßnahme sind in der Regel Ausnahmegenehmigungen für z.B. Gerüstaufstellung auf öffentlichen Flächen bei dem Amt für Verkehrsmanagement zu beantragen. Weitere Informationen hierzu unter der Telefonnummer 0211.89-92994.

Der einzuhaltende Mindestgrenzabstand von 3 m bzw. eine Grenzbebauung zu einem städtischen Grundstück hin stehen der Außendämmung einer Fassade also i.A. nicht im Wege.

DENKMALSCHUTZ - DENKMALBEREICHE

Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, gelten natürlich andere Regeln. Grundsätzlich sind alle baulichen Maßnahmen an Denkmälern genehmigungspflichtig. Zuständig hierfür ist das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf

Dort finden Sie unter der Rubrik "Denkmalliste" eine Liste aller Denkmäler. Sämtliche baulichen Maßnahmen, auch Energiesparmaßnahmen, müssen mit dem Institut abgestimmt werden. Selbstverständlich hat der Denkmalschutz Vorrang vor Energiesparmaßnahmen.

Darüber hinaus gibt es auch Denkmalbereiche mit Denkmalbereichssatzungen, d.h. Stadtbereiche, in denen stadtbildprägende Fassaden nicht beeinträchtigt werden dürfen. Diese Denkmalbereichssatzungen schreiben vor, dass für alle Maßnahmen an der Fassade eine Erlaubnis vom Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege eingeholt werden muss. Ob Ihr Haus auch in einem Denkmalbereich steht, erfahren Sie ebenfalls unter in der Rubrik "Rechtsvorschriften und Formulare"

Dort finden Sie alle Denkmalbereichssatzungen der Landeshauptstadt Düsseldorf.

ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV)

Selbstverständlich muss auch die derzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden. Ausführliche Informationen und weitere Internet-Informationsquellen hierzu finden Sie unter www.zub-kassel.de/Informationen/EnEV-FAQ.

RECHTERATGEBER

Natürlich möchten Sie bei der energetischen Sanierung auch in rechtlicher Hinsicht auf der sicheren Seite sein und Probleme vermeiden. Darum sollten Sie sich bei einer energetischen Sanierung vorab zu folgenden Themen informieren:

  • Was mache ich, wenn ich Probleme mit einem Handwerker habe?
  • Wer hilft mir, wenn ich mit einer Architektenleistung nicht zufrieden bin?
  • Was muss ich als Vermieter bei der energetischen Sanierung von Mietwohnungen beachten?
  • Kann ich als Vermieter die Sanierungskosten auf die Miete umlegen, und was muss ich dabei berücksichtigen?

Antworten auf Fragen wie diese finden Sie bei folgenden kompetenten Institutionen:

Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung e.V.

Mieterverein Düsseldorf

Kreishandwerkschaft Düsseldorf

Architektenkammer Nordrhein-Westfalen



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24. Mai 2012 | 10:29 Uhr

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