- Amt für soziale Sicherung und Integration
Blindenhilfe
- Blindengeld kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% beträgt.
Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privater Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege (Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege), wird das Blindengeld teilweise gekürzt.
- Hilfe für hochgradig Sehbehinderte kann gewährt werden, wenn die Restsehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% beträgt.
Die Gewährung der Leistungen erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose NRW. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.
Voraussetzungen
Zugehörigkeit zu dem oben genannten Personenkreis.Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Bescheid des Versorgungsamtes, bzw. des Amtes für soziale Sicherung und Integration über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
- Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
- Fachärztliche Bescheinigung des Augenarztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei der Fürsorgestelle für Blinde, Sehschwache und gehörlose Menschen oder dem Landschaftsverband Rheinland erhältlich.
Sofern ein Scherbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL" vorliegt, ist keine fachärztliche Bescheinigung notwendig.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Formulare
Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Weiterführende Informationen
Kontakt
| Öffnungszeiten | Mo, Mi 8.00 bis 12.00 Uhr |
| Telefon 0211 | 89-25946 |
| Telefax 0211 | 89-29099 |
| Hausanschrift | Willi-Becker-Allee 8
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Amt für soziale Sicherung und Integration
40200 DüsseldorfAbteilung für Senioren, Behinderte und Pflegebedürftige |
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Abteilung für Senioren, Behinderte und Pflegebedürftige |

