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Gehörlosenhilfen

2011-05-13T13:26:59+00:00 TMP_00000 Gehörlosenhilfen
Die Hilfe für Gehörlose ist eine finanzielle Hilfe. Sie kann gewährt werden für gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

Die Gewährung der Leistungen erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose NRW. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.

Voraussetzungen

Zugehörigkeit zu dem oben genannten Personenkreis.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Bescheid des Versorgungsamtes bzw. des Amtes für soziale Sicherung und Integration über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
  • Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
  • Fachärztliche Bescheinigung des Hals-Nasen-Ohren-Arztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei der Fürsorgestelle für Blinde, Sehschwache und gehörlose Menschen oder dem Landschaftsverband Rheinland erhältlich.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Gewährung erfolgt ausschließlich auf Antrag.

Formulare

Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?



Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

Hierzu können leider keine Angaben gemacht werden, da die Bearbeitung ausschließlich durch den Landschaftsverband Rheinland erfolgt.

Was ist zu bezahlen?

Kostenfrei

Weiterführende Informationen

Kontakt

Öffnungszeiten Mo, Mi 8.00 - 12.00 Uhr
Telefon 0211 89-25946
Telefax 0211 89-29099
Hausanschrift Willi-Becker-Allee 8
40211 Düsseldorf
Parkhäuser
Briefpostanschrift Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für soziale Sicherung und Integration
Abteilung für Senioren, Behinderte und Pflegebedürftige
50
40200 Düsseldorf
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