Informationen zu den Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Die Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beinhalten 600 Stunden einführenden Sprachkurs sowie 45 Stunden Orientierungskurs. Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, die bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs umfassen. Ziel der Integrationskurse ist der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie der Erwerb von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Der Integrationskurs wird ab 2009 durch den neuen skalierten Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" abgeschlossen, der die Sprachkompetenz in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs. Das Niveau B1 bleibt Maßstab für den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses.
Berechtigt zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind
- Ausländerinnen und Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und nach dem 01.01.2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 Aufenthaltsgesetz(AufenthG)), zum Zwecke des Familiennachzuges (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG), aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten. Ein Anspruch besteht nicht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind.
- Personen mit Migrationshintergrund, ohne gesetzlichen Teilnahmeanspruch, die auf Antrag durch das BAMF zur Teilnahme zugelassen wurden.
Anträge erhalten Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. - Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben.
Verpflichtet zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind
- Ausländerinnen und Ausländer, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder zum Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 30 AufenthG nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hiervon ausgenommen sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
- Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfegesetzbuch II beziehen und vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder im Fall besonderer Integrationsbedürftigkeit nach Feststellung der Ausländerbehörde, zur Teilnahme aufgefordert wurden.
Informationen zu den aktuell beginnenden Kursen erhalten Sie aus der Datenbank der Integrationskurse
Kosten
Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag von 1 Euro pro Unterrichtsstunde zu leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhaltes verpflichtet ist.
Das BAMF befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen. Außerdem kann das BAMF auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese eine unzumutbare Härte darstellt.
Weitere Informationen, insbesondere zur Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages bei erfolgreicher Teilnahme und Kostenbeitragspflicht bei Kursabbruch oder Nichterscheinen an Unterrichtsterminen, entnehmen Sie bitte den Informationen des BAMF

