Bedarfsgemeinschaft
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sofern mehr als eine Person im Haushalt leben, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berechnet. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören Ehegatten, Lebenspartner oder Alleinerziehende und deren minderjährige Kinder und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören beispielsweise Tante, Großvater, usw..
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt werden in Form von Regelsätzen gewährt. Die Höhe der jeweiligen Regelsätze legt die Bundesregierung fest.
Für die im Regelsatz enthaltenen Bedarfe gibt es darüber hinaus grundsätzlich keine zusätzlichen Leistungen.
Die Regelsätze umfassen im Wesentlichen:
- Ernährung
- Haushaltsenergie (Strom)
- Kosten für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat
- Kosten für Bekleidung und Schuhe
- Kosten für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat
- Kosten für Körperpflege und Reinigung
- Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (beispielsweise Kinobesuche, Zeitung, Fahrtkosten)
Neben den allgemein üblichen Kosten für den Lebensunterhalt können auch in besonderen Situationen zusätzliche Bedarfe entstehen, die in der Sozialhilfe gesondert berücksichtigt werden.

