Mehrbedarfe
Neben den allgemein üblichen Kosten für den Lebensunterhalt können auch in besonderen Situationen zusätzliche Bedarfe entstehen, die in der Sozialhilfe gesondert berücksichtigt werden.
Die einzelnen Mehrbedarfe finden Sie hier:
| Mehrbedarfe | Höhe der Mehrbedarfe (prozentual vom jeweiligen Regelsatz) |
|---|---|
| Mehrbedarf für Personen, die 1.älter als 65 Jahre oder 2.unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert sind und einen Ausweis nach § 69 Absatz 5 Sozialgesetzbuch IX mit dem Merkzeichen "G" besitzen. | 17% des Regelsatzes |
| Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche | 17% des Regelsatzes |
| Mehrbedarf für Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 Kindern unter 16 Jahren zusammen leben und allein für deren Erziehung und Pflege sorgen. | 36% des Regelsatzes |
| Mehrbedarf für Alleinerziehende, für jedes Kind, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen. | je Kind 12% des Regelsatzes, höchstens jedoch insgesamt 60% des Regelsatzes |
| Mehrbedarf für behinderte Menschen, die älter als 15 sind und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 Sozialgesetzbuch XII gewährt wird. | 35% des Regelsatzes |
| Mehrbedarf für Personen, die eine kostenaufwendigere Ernährung (als im Regelsatz enthalten) benötigen. | Die Notwendigkeit des Mehrbedarfes wird durch das Gesundheitsamt überprüft. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild. |

