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Mehrbedarfe

Neben den allgemein üblichen Kosten für den Lebensunterhalt können auch in besonderen Situationen zusätzliche Bedarfe entstehen, die in der Sozialhilfe gesondert berücksichtigt werden.

Die einzelnen Mehrbedarfe finden Sie hier:

Mehrbedarfe Höhe der Mehrbedarfe (prozentual vom jeweiligen Regelsatz)
Mehrbedarf für Personen, die 1.älter als 65 Jahre oder 2.unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert sind und einen Ausweis nach § 69 Absatz 5 Sozialgesetzbuch IX mit dem Merkzeichen "G" besitzen. 17% des Regelsatzes
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche 17% des Regelsatzes
Mehrbedarf für Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 Kindern unter 16 Jahren zusammen leben und allein für deren Erziehung und Pflege sorgen. 36% des Regelsatzes
Mehrbedarf für Alleinerziehende, für jedes Kind, wenn die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen. je Kind 12% des Regelsatzes, höchstens jedoch insgesamt 60% des Regelsatzes
Mehrbedarf für behinderte Menschen, die älter als 15 sind und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 Sozialgesetzbuch XII gewährt wird. 35% des Regelsatzes
Mehrbedarf für Personen, die eine kostenaufwendigere Ernährung (als im Regelsatz enthalten) benötigen. Die Notwendigkeit des Mehrbedarfes wird durch das Gesundheitsamt überprüft. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild.

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24. Mai 2012 | 12:08 Uhr

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