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Miete und Unterkunftskosten

Bei der Berechnung der Sozialhilfe können grundsätzlich nur die angemessenen Mieten anerkannt werden. Diese setzen sich zusammen aus der Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten. Die Angemessenheit ergibt sich sowohl aus der Größe der Wohnung (Quadratmeterzahl) und der Höhe der Miete. Nachstehend finden Sie eine entsprechende Übersicht:

Anzahl der Personen Wohnraumbedarf
bis zu einer
Größe von
Mietrichtwert
(7,70 Euro pro qm,
inkl. Nebenkosten zzgl. Heizung)
1 Person 45 qm 347,00 EUR
2 Personen 60 qm 462,00 EUR
3 Personen 75 qm 578,00 EUR
4 Personen 90 qm 693,00 EUR
5 Personen 105 qm 809,00 EUR
mehr als 5 Personen + 15 qm je Person 116,00 EUR

Sofern Sie erstmalig Sozialhilfe beantragen und in einer zu teuren Wohnung wohnen, wird zunächst (in der Regel bis zu sechs Monaten) die tatsächliche Miete anerkannt. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Miete schnellstmöglich zu senken (z.B. durch Umzug oder Untervermietung).

Ansprechpartner für weitere Informationen und Fragen sind die Servicecenter des Amtes für soziale Sicherung und Integration in Ihrem Stadtbezirk.

Über unsere Standortsuche können Sie das für Sie zuständige Servicecenter ermitteln.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Servicecenter hierüber zu informieren.


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24. Mai 2012 | 11:43 Uhr

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