Miete und Unterkunftskosten
Bei der Berechnung der Sozialhilfe können grundsätzlich nur die angemessenen Mieten anerkannt werden. Diese setzen sich zusammen aus der Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten. Die Angemessenheit ergibt sich sowohl aus der Größe der Wohnung (Quadratmeterzahl) und der Höhe der Miete. Nachstehend finden Sie eine entsprechende Übersicht:
| Anzahl der Personen | Wohnraumbedarf bis zu einer Größe von |
Mietrichtwert (7,70 Euro pro qm, inkl. Nebenkosten zzgl. Heizung) |
|---|---|---|
| 1 Person | 45 qm | 347,00 EUR |
| 2 Personen | 60 qm | 462,00 EUR |
| 3 Personen | 75 qm | 578,00 EUR |
| 4 Personen | 90 qm | 693,00 EUR |
| 5 Personen | 105 qm | 809,00 EUR |
| mehr als 5 Personen | + 15 qm je Person | 116,00 EUR |
Sofern Sie erstmalig Sozialhilfe beantragen und in einer zu teuren Wohnung wohnen, wird zunächst (in der Regel bis zu sechs Monaten) die tatsächliche Miete anerkannt. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Miete schnellstmöglich zu senken (z.B. durch Umzug oder Untervermietung).
Ansprechpartner für weitere Informationen und Fragen sind die Servicecenter des Amtes für soziale Sicherung und Integration in Ihrem Stadtbezirk.
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Servicecenter hierüber zu informieren.

