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Rückzahlung von Sozialhilfe

Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.

Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  • Rückzahlung eines Darlehens gem. §§ 22, 34, 35 Abs. 2, 37, 38, 91 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
  • Kostenersatz bei sozialwidrigem Verhalten (sozialwidriges Verhalten liegt vor, wenn die Sozialhilfegewährung durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten herbei geführt wurde, z.B. durch Kündigung eines Arbeitsplatzes)
  • Kostenersatz bei Doppelleistungen
  • Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe (z.B. bei verschwiegenem Einkommen)

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24. Mai 2012 | 12:09 Uhr

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