Rückzahlung von Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.
Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- Rückzahlung eines Darlehens gem. §§ 22, 34, 35 Abs. 2, 37, 38, 91 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
- Kostenersatz bei sozialwidrigem Verhalten (sozialwidriges Verhalten liegt vor, wenn die Sozialhilfegewährung durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten herbei geführt wurde, z.B. durch Kündigung eines Arbeitsplatzes)
- Kostenersatz bei Doppelleistungen
- Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe (z.B. bei verschwiegenem Einkommen)

